Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 04.06.1985 – 1 StR 237/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_237/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Yasar YO zus , geboren am EEE 19:9 in VER (Türkei), -
wegen gefährlicher Körperverletzung
B7
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
7. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Februar 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
"Die Einwendungen der Revision gegen die Strafhöhe sind unbegründet. Das Urteil ist insoweit frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen hält die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die getroffenen Feststellungen sprechen für eine günstige Sozialprognose. Das ist offendar auch die Auffassung des Schwurgerichts; denn es hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung lediglich damit begründet, daß "die besonderen Voraussetzungen des § 56
Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Insbesondere
in der Tat konnten keine besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift entdeckt werden" (UA S. 17). Diese formelhafte Begründung reicht angesichts der zugunsten des Angeklagten sprechenden, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigten Gesichtspunkte nicht aus. Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu ermöglichen, hätte das Schwurgericht abwägen müssen, ob
es sich bei den zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten um Milderungsgründe von besonderem Gewicht handelt, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in
der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei hätte das Schwurgericht auch bedenken müssen, daß sich die besonderen Umstände in der Person des Täters und in
der Tat vielfach nicht scharf voneinander trennen lassen und daß Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches
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Gewicht erlangen können, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt (vgl. BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495/196). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muß daher bei dem Angeklagten erneut geprüft werden".
Schauenburg Ulsamer Maul
Schikora Schimansky