Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 30.05.1985 – 4 StR 187/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 187/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jean-Andr& K EEE zus HE, dort geboren am ww. m 1951, zur Zeit in Haft,
Hehlerei u.a.
-2- DR
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin mn
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zu: EEEEEEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Dezember 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 1983 (44 KLs 51 Js 1449/82) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Das vom Angeklagten behauptete und von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis liegt nicht vor.
1. Der Angeklagte hatte sich nach den ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten und auch nach der im Verfahren 44 Kls 51 Js 1449/82 durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 1983 abgeurteilten Straftat in die Niederlande abgesetzt. Er ist dort am Abend des 15. April 1983 in der Nähe des Grenzüberganges Elten auf niederländischem Hoheitsgebiet gegen seinen Willen von dem Kriminalbeamten SEE von der HE Kriminalpolizei unter vorgehaltener Pistole festgenommen, in den Fond eines be-
reitstehenden Pkw verbracht und über die Grenze nach Elten gefahren worden. Dort wurde ihm ein das Verfahren
44 KlLs 51 Js 1449/82 betreffender Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen eröffnet.
Die Revision ist der Auffassung, die völkerrechtswidrige Entführung des Angeklagten aus den Niederlanden bilde ein Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung zwinge. Ein Verfahrenshindernis ergebe sich auch daraus, daß die deutschen Behörden unter Umgehung des zwischenstaatlichen Auslieferungsrechts des Angeklagten
habhaft geworden seien. 2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm werden Straftaten zur Last gelegt, die er auf dem Gebiet der Bundesrepublik begangen hat. Da er nicht zu dem in 88 18 bis 20 GVG genannten Personenkreis gehört, unterliegt er der deutschen Gerichtsbarkeit. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH NStZ 1984, 563), ergibt sich aus der Art und Weise, in welcher sich die Kriminalpolizei des Angeklagten bemächtigt hat, kein Verfahrenshindernis. Die Verletzung holländischer Hoheitsrechte könnte nur dann als Verfahrenshindernis gemäß Art. 25 GG in Betracht kommen, wenn die Niederlande Ansprüche aus der völkerrechtswidrigen Verletzung ihrer Gebietshoheit gegenüber der Bundesrepublik geltend machen würden und diese Ansprüche ihrer Art nach der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstünden, so wenn die Niederlande Wiedergutmachung in Form der unverzüglichen Rückführung des Entführten verlangen würden (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 482/84; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050). Ein solches Begehren haben die Niederlande indes
nicht gestellt, obwohl sie von dem Vorgang, der zu der Verhaftung des Angeklagten geführt hat, Kenntnis erlangt haben. Insbesondere ist der Verbalnote der Königlich-Niederländischen Botschaft vom 20. Dezember 1983 ein derartiges Verlangen nicht zu entnehmen. Danach betrachtet zwar "die niederländische Seite ... diesen Vorfall als eine schwere Verletzung des niederländischen Hoheitsgebietes" und "bittet das Auswärtige
Amt um eine baldige Stellungnahme", doch macht sie
kein Rückführungsverlangen geltend. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts be-
zwecken, bedürfen daher keiner Erörterung.
Etwas anderes gilt auch nicht, wenn in der "völkerrechtswidrigen Entführung" des Angeklagten eine Verletzung auslieferungsrechtlicher Bestimmungen erblickt wird. Auch aus solchen Vertragsverletzungen könnten nur Ansprüche des betreffenden Staates hergeleitet werden, deren Inhalt und Geltendmachung seinem Ermessen unter-
liegt. Dem Angeklagten selbst können weder aus dem Rück forderungsanspruch des verletzten Staates noch aus Verletzungen des Auslieferungsrechts eigene Rechte erwachsen, die seiner Strafverfolgung entgegenstehen (vgl. BGHSt 18, 218, 220; BGH bei Holtz MDR 1980, 631; BGH NStZ 1984, 563; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050).
II. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Hehlerei und
versuchten Diebstahls. Auch die Ausführungen zur Strafbemessung geben zur rechtlichen Beanstandung keinen An-
laß. Hürxthal Ruß Goydke
Jähnke Meyer-Goßner