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BGH Urteil vom 29.05.1985 – 2 StR 68/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_68/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Sami TOMB, ohne festen Wohnsitz, geboren am

GUEEEEEEEEED 1955 in DB (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

AHE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1985, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt «En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Em»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte hielt sich am 3. November 1983 bis ca. 21.30 Uhr im Lokal des vun Ve" auf. Dann wechselte er in die (ee Ta", wo der Zeuge YEB als Kellner tätig war. Hier nahm er zwischen 22.00 und 23.30 Uhr Alkohol in nicht mehr feststellbarer Menge zu sich. Später trank er in der Wohnung des Zeugen noch ein Glas Wein. Nachdem er ihn verlassen hatte, beschloß er, in das Haus der 89-jährigen Frau Se einzusteigen und sich in den Besitz ihrer Ersparnisse zu bringen. Er hob eine ca. 5 m lange Leiter aus der Halterung, lehnte sie an die Dachrinne des Hauses SB und stieg bis zum oberen Stockwerk hoch. Dort verschaffte er sich gewaltsam durch das Fenster Zugang in das Innere des Hauses. Zwischen ihm und Frau SP kan es dann zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf er ihr folgende Verletzungen zufügte: eine Platzwunde über dem linken Auge, beidseitige Blutergüsse an den Lippen, Rippenserienbrüche - links der 4. bis 8. Rippe, rechts der 4. bis A., ferner der 6. Rippe -, Blutergüsse an den

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Unterarmen und an den Beinen sowie einen ca. 4 cm langen und ca. 1,5 cm tiefen Dsmmriß am Scheideneingang. Schließlich würgte oder drosselte er sie mindestens drei Minuten lang. Frau Sb starb infolge Erstickens. Entweder vor oder nach ihrer Tötung nahm der Angeklagte ihr Geld an sich.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es hat ihn wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision dagegen, daß die Schwurgerichtskammer nur auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hat. Sie ist der Ansicht, schon die Voraussetzungen des § 21 StGB seien zu Unrecht angenommen worden. Zudem hätte selbst bei deren Vorliegen nicht von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch gemacht werden dürfen. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Durchgreifende Rechtsfehler enthalten die Urteilsausführungen zu § 21 StGB nicht. Das Landgericht hat aufzuklären versucht, wieviel Alkohol der Angeklagte in der "Te T@&B" konsumiert hatte. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dies nicht mehr feststellbar sei. Weiter hat die Schwurgerichtskammer

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geprüft, welche Folgerungen aus dem äußeren Erscheinungsbild, das der Angeklagte in der Tatnacht bot, zu ziehen sind. Dabei hat sie die nach ihrer Überzeugung glaubhafte Aussage des Zeugen YBB zugrundegelegt, der Angeklagte habe auf ihn einen

"gut angeheiterten" Eindruck gemacht, er habe

etwas gelallt und sei in "aufgekratzter Stimmung" gewesen, für betrunken habe er ihn jedoch nicht gehalten. Ferner hat der Tatrichter das Sachverständigengutachten mitberücksichtigt, in dem ausgeführt wird, nach dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei es naheliegend, daß er den Tötungsvorsatz spontan im Rahmen einer überschießenden Aggressivität infolge einer affektiven Reizung durch das Opfer gefaßt habe. Eine derartige Reizung durch einen unerwarteten oder unerwartet heftigen Widerstand des Opfers hat die Schwurgerichtskammer nicht auszuschließen vermocht.

Angesichts dieses Beweisergebnisses ist ihre Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht nicht auf einer durch theoretische Zweifel bedingten Überspannung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten". Unerheblich ist, ob eine andere Würdigung überzeugender wäre. Vielmehr komnt es allein darauf an, daß sie sich noch in den Grenzen einer vertretbaren Wertung hält. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft bedeutet es keinen Widerspruch, daß die Schwurgerichtskammer die Bekundungen des Zeugen Yg> über das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten für glaubhaft erachtet, obwohl es eine zuverlässige Erinnerung des Zeugen an die genaue Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols verneint. Denkgesetzlich ist eine solche Differenzierung möplich, da die Verhaltensweise

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eines Menschen auffälliger und deshalb einprägsamer sein kann als die Anzahl der von ihm im Laufe eines eineinhalbstündigen Gaststättenbesuches getrunkenen Biere. Zutreffend wird im Urteil ausgeführt, daß aus der funktionierenden Motorik des Angeklagten nicht schon auf dessen uneingeschränktes Hemmungsvermögen geschlossen werden kann, Gerade alkoholgewohnte Täter, zu denen nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte gehört, verhalten sich häufig im Rausch äußerlich planmäßig, zielstrebig und situationsangepaßt, obwohl ihr Hemmungsvermögen bereits erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1984, 795, 796).

2. Fehl gehen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Anwendung des § 49 StGB. Sie zeigen keinen Rechtsfehler des Tatrichters auf.

Dieser hielt sich im Rahmen zulässigen Ermessens, wenn er das Alter des Opfers zwar bei der konkreten Strafzumessung erschwerend berücksichtigte, es aber nicht für so gewichtig erachtete, daß deshalb eine Strafmilderung nach jener Vorschrift versagt werden müßte. In diesem Zusammenhang ist der erwähnte Affektzustand von Bedeutung. Dafür, daß sich der Angeklagte schon vorher bewußt war, er könne in eine derartige psychische Situation geraten, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.

Schließlich hat :las Landgericht nicht übersehen, daß sich der Angeklagte auf Grund der von ihm in der Türkei begangenen Straftaten über die enthemmende Wirkung des Alkohols auf ihn im klaren war. Trotz

MO

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solcher Erfahrungen durfte sich das Landgericht auf den Standpunkt stellen, daß dieser Umstand allein noch nicht zur Versagung der Strafrahmenmilderung zwang. Denn nach seiner rechtlich nicht angreifbaren Wertung waren die früheren, meist politisch motivierten oder durch die Feindschaft zweier Familien bedingten Straftaten mit der Tötung von Frau SB nicht vergleichbar.

Dem Rechtsmittel muß danach ein Erfolg versagt werden.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer