Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 10.05.1985 – 2 StR 220/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 220/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Wachmann Romano BED :us res - : u. geboren am EB 13960 in CB, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes

AZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. November 1984, soweit es ihn betrifft,

1. im Strafausspruch und

2. in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Unter-

bringung nach der Strafverbüßung zu vollziehen ist.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch und die Bestimmung der Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel können jedoch

nicht bestehenbleiben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 12. April 1985 hierzu folgendes ausgeführt:

"Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung beanstandet die Revision den Strafausspruch jedoch insofern, als die Strafkammer bei der Verhängung der mit 14 Jahren und 6 Monaten der Höchstgrenze (§ 250 Abs. 2 StGB) nahekommenden Freiheitsstrafe die den Angeklagten belastende Folge einer Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel nicht (erkennbar) bedacht hat. Eine Erörterung dieses Umstands in den Urteilsgründen war hier geboten. Ihr Unterbleiben gibt Anlaß zu der Besorgnis, daß ein wesentlicher, für eine Herabsetzung der Strafe sprechender Gesichtspunkt unbeachtet geblieben ist (vgl. den Senatsbeschluß vom 28. September 1984 - 2 StR 568/84 -).

or

Ebenso begründet sind die Einwendungen gegen die Anordnung nach §§ 67 Abs. 2 StGB. Die Urteilsgründe rechtfertigen diese Entscheidung nicht. Damit wird nicht ausreichend dargelegt, weshalb der seit längerem in Untersuchungshaft einsitzende, therapiewillige Angeklagte, der neben guten Vorsätzen "tatsächlich noch formbare Bereitschaften" aufweist (UA S. 22), zuerst der Resozialisierung durch den Strafvollzug bedarf, um den Zweck der Maßregel leichter zu erreichen (UA S. 24, 27). Die Annahme, "daß der Angeklagte die zunächst abgewickelte Therapie nur absitzen würde,

." (UA S. 24), enthält hiernach die sachlich nicht gerechtfertigte Vermutung eines Mißerfolgs der Entwöhnungsbehandlung. Das aber reicht für eine Umkehr der für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84 -)."

Dem schließt sich der Senat an. Die vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidungen sind veröffentlicht: BGH Strafverteidiger 1985, 10; BGH NStZz 1984, 428.

Herdegen Müller Meyer

Maier Gollwitzer