Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 10.05.1985 – 1 StR 516/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-.
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in der Strafsache
gegen
den Kellner Giuseppe CB zus am, geboren am EEE 1954: in Mol (Italien),
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 14. November 1985 gemäß § 126 Abs. 3 StPO beschlossen:
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‘Der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 1. Jüunt 1984 - ER: V Gs 1313/84 - wird aufgehoben. =
Gründe§
Der Angeklagte befindet. sich seit dem 6. Juni 1984
"aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München von 1. Juni 1984 in Untersuchungshaft. Dieser ist allein
auf den Vorwurf gestützt,. der Angeklagte habe am _ _ 25. April 1981 als. Mittäter bei einem Raub mitgewirkt.
| Mit Urteil vom 10. Mai 1985 hat das Landgericht. den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlich 'begangenen Raubes in Tatmehrheit mit einem
Vergehen des Betruges unter Einbeziehung der durch Ur-
teil des Amtsgerichts München vom 30. Juni 1982 erkannten Freiheitsstrafe von ‘sechs Monaten zu einer Gesamntfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
und wegen eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung
in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Hehlerei zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem
Monat verurteilt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie die Verurteilung wegen Betruges sind
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rechtskräftig, weil der‘ Angeklagte das Urteil insoweit. nicht angefochten hat; die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes hat der Senat durch Beschluß vom
12. November 1985 dahin abgeändert, daß der Angeklagte
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nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; die diese Tat betreffende Einsatzstrafe sowie die Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und vier Monaten hat er aufgehoben.
Bei dieser Sachlage war der Haftbefehl aufzuheben (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf den geänderten Schuldspruch ist mit einer deutlich geringeren Einzelstrafe für diese Tat zu rechnen; der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, die bisher bereits über 17 Monate andauert, wäre unverhältnismäßig.
Der Haftbefehl ı war auch nicht im Hinblick auf. die seit längerer Zeit rechtskräftigen anderen Freiheitsstrafen aufrechtzuerhalten. Bei der Abwägung,
ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der ‚Sache außer Verhältnis steht, ist nur auf die Tat,
die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen
(Boujong in KK, StPO § 120 Rdn. 10). Zwar können weitere
: Taten Anlaß. geben, den Haftbefehl zu ergänzen; eine °
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