Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 09.05.1985 – 3 StR 113/85
3. Strafsenat
4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 113/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Achiropita DE Lip :u riB. geboren am EB :°5! in re (Italien),
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. und 9. Mai 1985, an der teilgenommen
haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 1
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB au: WEM
als Verteidiger,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom
30. Oktober 1984 wird verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
‚mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ein zur Tat verwendetes Messer eingezogen. Nach den Feststellungen stach sie den Zeugen MO; mit dem sie ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, in der Nacht zum 25. Oktober 1983 nach einer langen Auseinandersetzung mit einem Fleischermesser mehrmals in den Rücken, wobei sie seine Tötung bewußt in Kauf nahm. Der Zeuge 1 wurde durch vier Stiche lebensgefährlich verletzt, aber durch rechtzeitige ärztliche Hilfe gerettet.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
l. Zu Unrecht meint die Revision, die Angeklagte sei mit strafbefreiender Wirkung von einem beendeten Totschlagsversuch zurückgetreten. Die Feststellungen ergeben das Gegenteil. Es gefährdet den Bestand des Schuldspruchs deshalb nicht, daß das Landgericht die Rücktrittsfrage
im Urteil nicht erörtert.
Der Totschlagsversuch war unbeendet, als die Angeklagte unfreiwillig an der weiteren Ausführung der Tat gehindert wurde. Denn sie wollte "immer noch" auf den Zeugen MN einstechen, als es ihm gelang, ihr das Messer aus der Hand zu entwinden (UA S. 20). Damit hat sie ihr Vorhaben in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Augenblick nicht aus freien Stücken aufgegeben. An der Bewertung des Totschlagsversuchs als unbeendet ändert sich hier nichts dadurch, daß die Angeklagte nach
den Feststellungen (UA S. 20) möglicherweise schon
bei der gewaltsamen Unterbrechung des Geschehensablaufs damit rechnete, sie habe “El Surch die ihm zuvor beigebrachten Messerstiche tödlich verletzt. Zwar ist in BGHSt 31, 170 (175 £) ausgeführt, ein Versuch sei in
der Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach
der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich halte; in einem solchen Fall komme es nicht darauf an, ob er einen Tatplan gehabt habe oder nicht. Diese Erwägungen beziehen sich aber auf einen Sachverhalt, in dem der Täter - wenigstens möglicherweise - aus eigenem Entschluß vom Opfer abläßt und damit auf die weitere Tatausführung "verzichtet" (vgl. BGH aaO S. 171, 176). So war es hier gerade nicht. Vielmehr war die Angeklagte gewillt und im Begriff, die Tat fortzusetzen, als ihr der weitere Einsatz des Messers infolge der Gegenwehr des Opfers unmöglich gemacht wurde. Unter diesen Umständen ist es für den Schuldspruch unerheblich, ob sie sich anschließend - also nach dem Scheitern des Versuchs - ernstlich darum bemühte, | zu helfen.
2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Totschlagsversuch als minder schweren Fall in Sinne des § 213 StGB zu werten.
Bei der Prüfung des Milderungsgrundes der Reizung zum zorn wäre es allerdings bedenklich, die eigene Schuld der Angeklagten an der ihr von MB -ugefügten, nach der Auffassung des Landgerichts möglicherweise schweren Beleidigung allein darin zu erblicken, daß sie es gegen 20.30 Uhr unter-
lassen hat, ihm "schnell" von den 6.000 DM zu berichten,
I?
die der Zeuge KB inr gegeben hatte (UA S. 4l £). Bei der gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGH MDR 1961, 1027) hält der Senat die Annahme einer Schuld der Angeklagten an der Provokation jedoch für zutreffend. Nach
den Feststellungen hatte ME die Beziehungen der Angeklagten zum Zeugen 34 \ schon wiederholt als Vertrauensbruch aufgefaßt und dies die Angeklagte auch wissen lassen. Sie hatte MB versprochen, "sich mit Kraft nicht mehr weiter abzugeben" und ihm - Mächtel - alles zu sagen, was mit Kraft zusammenhing (UA S. 42). Gleichwohl unterhielt sie sich im Laufe des Tages vor
der Tat zweimal in ihrer Wohnung mit Kraft, ohne dies vn bei dem Telefonat nach 18.30 Uhr zu offenbaren, ehe er gegen 20.30 Uhr bei ihr erschien. Auf seine Frage, ob xD sie bedränge und sie in Gefahr sei, antwortete sie lediglich, KB sei bei ihr "an der Tür" gewesen. Schon bei diesem Telefonat verschwieg sie MB auch, das xD ihr - spätestens um 18.30 Uhr - die 6.000 DM gegeben hatte, die danach die Beschimpfungen durch MED auslösten (UA S. 16).
Entgegen der Auffassung der Revision vermag der Senat einen Rechtsfehler, der die Angeklagte beschwert, ferner nicht darin zu sehen, daß das Landgericht bei der Prüfung, ob die Tat ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB ist, nicht ausdrücklich erwogen hat, daß sie im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Wegen der lebensgefährlichen Verletzungen, welche die Angeklagte dem Zeugen MB durch die Messerstiche beibrachte, drängt sich eine besondere Erörterung dieser
Frage nicht auf. Aus demselben Grund hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht bei der von der Revision vermißten ausdrücklichen Erwägung zu einer
anderen Bemessung der Strafe gelangt wäre.
Dr. Ruß Laufhütte Dr. Gribbohm
Kutzer Detter