Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 09.05.1985 – 1 StR 179/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_179/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Joachim Rudolf S t lH zus Hp, geboren am

I Bee

wegen Vergewaltigung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-09/1-str-179-85#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. Februar 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen, Gründe:

Die Erwägung der Strafkamner, die vorliegenden Umstände hätten nicht ausgereicht, "der Tat zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken" (UA S. 14), läßt besorgen, die Strafkammer habe den Wandel, den die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht berücksichtigt und deshalb an die Gewährung der Strafaussetzung zu hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1981, 61; 1984, 361; Mösl NStZ

1983, 493, 495). Das nötigt zur Aufhebung in dem oben bezeichneten Umfang; wie die Strafkammer bei Anlegung des richtigen Maßstabs entschieden hätte, entzieht sich der Erkenntnis des Senats.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Schimansky