Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 06.12.1983 – 5 StR 677/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 677/83 SC

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache . gegen

den Arbeiter Mehmet Hayrittin Ce aus DUMM, geboren am EEE 1934 in KB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

ru

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt REED»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GB aus Zei als Verteidiger,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Mehmet Ci wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Mehmet Cab wegen unerlaubten Handeltreibens nit Betäubungsmitteln zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisamträge des Verteidigers

auf Vernehmung des Jean DEE und des Vandettin DEE in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es sich

um Beweisermittlungsamträge handele. Die Behauptungen

seien aus der Luft gegriffen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen sie bestätigen würden. Bei dieser Sachlage hätte der Angeklagte angeben müssen, aus welchen Quellen er seine Kenntnisse schöpfe. Es handele sich demzufolge um Ausforschungsbeweise., j

Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer die Anträge nicht ablehnen. Der Verteidiger hatte in beiden Fällen bestimmte Tatsachen behauptet. Weder er noch der Angeklagte brauchten ungefragt die Grundlagen dafür zu nennen. Wenn die Strafkammer meinte, der Verteidiger habe etwas aufs Geradewohl behauptet, hätte sie ihn nach seinen Wissensquellen oder den Gründen für seine Vermutungen fragen können. Erst wenn sie darauf keine plausible Antwort erhielt, hätte sie den betreffenden Antrag je nach Sachlage entweder als Beweisermittlungsamtrag behandeln oder - durch einen in

der Hauptverhandlung zu verkündenden Beschluß (BGHSt 22, 124) - wegen Verschleppungsabsicht ablehnen können (vgl. KMR-Paulus § 244 Rn. 376, 428 ff; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45/46).

Im übrigen waren Anhaltspunkte für die Beweisbehauptungen

-uL-

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erkennbar: Die Person, die sich "DIEB" nannte, hatte dem Beschwerdeführer einen Werbeprospekt für das Hotel des

Jean Dessmmiism ausgehändigt und sich als dessen Inhaber ausgegeben (UA S. 6). DuU@B una SOEEEEB Hatten sich

Ende Januar 1982 in Berlin aufgehalten und waren dabei in

den Verdacht des Rauschgiftschmuggels geraten (UA S. 14).

Die Strafkammer hat auf einen anderen Beweisamtrag des. Verteidigers als wahr unterstellt, dem Kriminalobermeister ME sei am 28. Januar 1982 dienstlich mitgeteilt worden, daß Dü> Heroin in größerem Umfang nach Berlin (West) eingeschwärzt habe, das er über französische Staatsangehörige nach Frankreich verkaufen wolle (Bd. II Bl. 75, B4 d.A.). Schließlich war der Beschwerdeführer bereit, das Heroin

dem "DIE" zu übergeben, obwohl dieser dafür nicht, wie

bei solchen Geschäften üblich, bar zahlen wollte (UA S. 6).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann : Niepel