Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 07.05.1985 – 2 StR 60/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 60/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
zu 1. versuchter Geldfälschung wegen zu 2. bis 5. Beihilfe zur versuchten Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung vom 7. Mai 1985, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. BB :,5 vg
als Verteidiger des Angeklagten I) Romano in der Verhandlung vom 3. Mai 1985,
Justizangestellte «
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Oktober 1984, soweit es sie und den Mitangeklagten Roberto I 7 betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
führer sowie den Mitangeklagten Roberto > wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt; den früheren Mitangeklagten Joso DB, den versuchte Geldfälschung zur Last lag, hat es freigesprochen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden Erfolg, so daß auf die Prozeßrügen nicht eingegangen
Zu werden braucht.
I
1. Nach den Feststellungen planten der Angeklagte SCHE und DW, sich falsche 100 DM-Scheine im Nennwert von 340.000 DM zu verschaffen, nachdem ihnen durch die Mitangeklagten, die sich für ihre Vermittlertätigkeiten Provisionen versprachen, das Verkaufsangebot einer unbekannt gebliebenen Gruppe von Falschgeldhändlern unterbreitet worden war. Um eine Zusammenkunft mit der Verkäuferseite zustande zu bringen, erklärte sich Dr zum Schein bereit, 140.000 DM als Kaufpreis für das Falschgeld zu entrichten. Tatsächlich waren er und der Angeklagte Sg entschlossen, dieses ohne Gegenleistung durch einen Trick oder unter Anwendung von Gewalt in Besitz zu nehmen und später zu veräußern.
Den Mitangeklagten war dieser Plan nicht bekannt.
Das "Geschäft" sollte in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 1984 in der Autobahnraststätte Hasselberg abgewickelt werden. Der Angeklagte Se und Ds» vereinbarten, drei Bekannte SB mitzunehmen, die bei der Ausführung ihres Plans helfen sollten. Einer dieser Bekannten sollte im Fahrzeug DB nitfahren, während Se, der mit einer Gaspistole bewaffnet war, und die beiden anderen Bekannten, die einen Schlagstock mit sich führten, ihnen in einem weiteren Fahrzeug unauffällig folgen sollten. So geschah es auch.
Gegen 22.00 Uhr trafen der Angeklagte Se und DD mit ihren Begleitern und die Mitangeklagten
Peter A, Roberto AB und ME, die im Fahrzeug
des Angeklagten Roberto I] gefahren und in Wächters-
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bach vereinbarungsgemäß mit DM zusammengetroffen waren, bei der Raststätte ein. Während sich der Angeklagte S@BEB mit seinen Begleitern, von den Angeklagten Peter AP, Roberto Ad und ME unbemerkt, außerhalb aufhielten, begaben sich die anderen Beteiligten
in den Gastraum und warteten auf die Verkäufer, die Roberto AD durch ein Telefonat mit dem Angeklagten Peter SED vom Eintreffen DEE verständigen ließ.
"Als bis gegen 3.00 Uhr morgens noch niemand erschienen war, gab > seinen Tatplan auf. Er erklärte den anderen nun, nicht mehr länger warten zu wollen, an dem Geschäft nicht mehr interessiert zu sein, er müsse schließlich morgen früh zur Arbeit gehen. Er verließ den Gastraum und fuhr über Wächtersbach, wo er seinen Begleiter absetzte, nach Frankfurt zurück" (UA S. 15).
"Kurz nach dem Entfernen von Duric erschien Peter sg» von Goslar kommend in der Raststätte. Auch der oder die Lieferanten, zwei "südländische Typen', darunter RB, trafen schließlich dort ein. Sie waren im Besitz des Falschgeldes und erfuhren sodann zu ihrer Enttäuschung von der bereits erfolgten Abreise des Käufers. Zu einer Übergabe des Geldes kam es folglich nicht.
Alle Beteiligten kehrten sodann unverrichteter Dinge nach Hause zurück, auch der unerkannt im Hintergrund gebliebene Uwe Schw" (ua Ss. 16).
2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte Sch habe mit der Ausführung des mit DEP gefaßten Tatplanes begonnen und sich damit der versuchten Geldfälschung schuldig gemacht, "als er hinter dem Pkw des DIEB in die Raststätte Hasselberg einbog und jetzt jeden Augenblick eine Konfrontation mit den Lieferanten erwartete" (UA S. 27). Dem kann nicht gefolgt
werden.
Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, SO daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163; 30, 363, 364; ständige Rechtsprechung).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verurteilung des Angeklagten Sch wegen Versuchs der Geldfälschung und der übrigen Beschwerdeführer sowie des Mitangeklagten Roberto AD wegen Beihilfe zu dieser Tat nicht gerechtfertigt.
Nach dem Tatplan DE und des Angeklagten Sch wollten sich diese das Falschgeld ohne Bezahlung des
vereinbarten Kaufpreises durch einen Trick oder unter
Anwendung von Gewalt verschaffen. Nähere Feststellun-
gen darüber, wie dies nach Ankunft der Lieferanten in der Raststätte erreicht werden sollte, hat das Landgericht nicht getroffen. DD erwartete die Verkäufer
im Gastraum, wo der Angeklagte Sch und seine Begleiter jedenfalls nicht sofort in das Tatgeschehen eingreifen konnten, da sie sich dort nicht aufhielten. Andererseits warteten im Gastraum auch die "Vermittler", die Mitangeklagten Peter A, Roberto Ag und YBB, deren Verhalten bei Ausführung des Tatplanes DB und des Angeklagten Schg> nicht berechenbar war, nachdem sie in diesen nicht eingeweiht waren. Wie sich die Lieferanten gegenüber Dem verhalten würden, wenn dieser ihnen den Kaufpreis nicht aushändigen konnte,
war ebenfalls nicht vorauszusehen.
Die von DEEP und dem Angeklagten Sch entfaltete Tätigkeit - Fahren zur Raststätte, in der auf die Überbringer des Falschgeldes gewartet wurde - war daher objektiv und auch nach ihrer Vorstellung nicht geeignet, ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung - das Sich-Verschaffen von Falschgeld, 8 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB - überzugehen.
Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Roberto AB, der seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrek-
ken.
In der neuen Verhandlung wird das Verhalten der Angeklagten, falls eine Verurteilung des Angeklagten Schneider wegen versuchter Geldfälschung nicht in Betracht kommt, unter dem Gesichtspunkt des § 30 StGB zu prüfen sein. Auch wird die Frage zu erörtern sein, ob sich Angeklagte an einer Straftat der Falschgeldlieferanten beteiligt haben.
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer