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BGH Beschluss vom 03.05.1985 – 3 StR 110/85

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 110/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Wirtschaftsberater Franz S EEE us EEE. Seoren am EEE 1925 in zum

(CSSR),

wegen versuchten Betrugs u.a.

a3

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 1 Buchstabe a, Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 3. Mai

1985 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren wegen versuchten Betruges (überhöhte Rechnungserstellung) gemäß 8§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,

b) das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Dezember 1984 aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchten Betruges entfällt, bb) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

[58)

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Senat hat das Verfahren wegen versuchten Betruges (Vorwurf Übervorteilung des Zeugen Dr. eo) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs.l,

2 StPO vorläufig eingestellt. Die darauf zurückzuführende

Änderung des Schuldspruchs - Ausspruch dcs Wegfalls der Verurteilung wegen versuchten Betruges - führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe durch die wegen versuchten Betruges verhängte Einzelstrafe beeinflußt ist. Im übrigen ist

die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dr. Ruß Dr. Krauth Laufhütte

RiBGH Zschockelt be-

findet sich in Er-

holungsurlaub und ist

daher an der Unter- Kutzer schriftslieistung ver-

hindert.

Dr. Ruß