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BGH Beschluss vom 02.05.1985 – 4 StR 208/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 208/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter K WB aus Ei. geboren mW. EEE 1952 in TC, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafe wegen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangenen versuchten Totschlags und

b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahr-

lässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen versuchten

Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrek-

kungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die

Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr ent-

zogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verlet-

zung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zu

den Schuldsprüchen unbegründet im Sinne des 8 349

Abs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 1985, Ebenso unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die wegen des Trunkenheitsdelikts verhängten Rechtsfolgen richtet. Die wegen dieser Tat ausgesprochene Einzelstrafe und die Maßregel bleiben daher aufrechterhalten.

Nicht bestehenbleiben kann jedoch der Strafaus-Spruch wegen versuchten Totschlags. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht rechtsfehlerfrei verneint,

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Tattag nach einer kurzen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau angetrunken unter Mitnahme einer Repetierbüchse und eines Gasrevolvers zunächst zu einem Gerichtsvollzieher und dann in eine Gastwirtschaft. Den Gerichtsvollzieher "stänkerte er an" (UA 5 f), so daß er des Anwesens verwiesen wurde. In der Gastwirtschaft und nach Rückkehr zu seiner Ehefrau erklärte er mehrfach, er habe den Gerichtsvollzieher niedergeschossen. Als die benachrichtigte Polizei - wie von ihm erwartet - an seiner Wohnung eintraf, versteckte er sich mit einem eisernen Schwert hinter der Eingangstür. Beim Betreten der Wohnung entdeckte der Polizeibeante den Angeklagten, der nunmehr mit einem Ausfallschritt nach vorne sprang und mit Tötungsvorsatz einen schnellen, waagerechten Stich in Richtung Oberbauch des Beamten führte. Dieser konnte ausweichen und sich abdrehen, so daß er zwar einen kräfti-

gen Druck an der Hautoberfläche verspürte, aber außer einem oberflächlichen Hautkratzer keine Verletzung davontrug.

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß diese Tat im - wegen verminderter Schuldfähigkeit und nach Versuchsgrundsätzen doppelt gemilderten - Regelstrafrahmen ihre angemessene Ahndung finde. Einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags (§ 213, 2. Altern. StGB)

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verneint sie auf Grund einer Würdigung des engeren Tatge-

schehens und mit der Erwägung, der Angeklagte habe ge-

wußt, daß er in alkoholisiertem Zustand aggressiv reagie-

ren könne. Mit dieser Betrachtung ist das Landgericht indessen seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der seine Tat begleitenden Umstände (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.

§ 213 Rdn. 2 c) nicht ausreichend nachgekommen. Diese Pflicht gebot hier, dem Gesamtverhalten und den Tatmotiven des Angeklagten erhöhte Beachtung zu schenken.

Daß der Angeklagte nach Alkoholgenuß aggressiv reagieren konnte, ist lediglich durch die Feststellung belegt, seine anfangs gut gehende Ehe habe darunter gelitten, daß er, meist an Wochenenden, betrunken war, dann mit seiner Frau stritt und sie vielfach auch schlug (UA 4). Das hier zu beurteilende Geschehen ist in diesen Rahmen aber nicht ohne weiteres einzuordnen. Der Angeklagte ist wegen eines Gewaltdelikts nicht vorbestraft und auch sonst nicht in ähnlicher Weise hervorgetreten. Die bewaffnete Fahrt zu dem Gerichtsvollzieher und in die Gastwirtschaft ergab sich aus einem offenbar nichtigen Anlaß. Die auch vom Landgericht als "auffallend" (UA 19) bezeichneten Erzählungen über das Niederschießen

des Gerichtsvollziehers lassen keinen sinnvollen Handlungsablauf erkennen; sie werden durch Merkmale in der Persönlichkeit des Angeklagten oder durch seine Trunkenheit nicht hinreichend erklärt. Irgendeinen Vorteil konnte er durch die auf diesem Hintergrund erwachsene und ihrerseits sinnlose Tat nicht erwarten.

Angesichts dieser Umstände durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, in erster Linie das engere Tatgeschehen in der Wohnung des Angeklagten zu würdigen. Vielmehr waren die zur Tat hinführenden Vorgänge in ihrem Zusammenhang zu untersuchen. Möglicherweise hätte eine solche Prüfung die dem Urteil offenbar zugrunde liegende Überzeugung des Landgerichts, die Tat sei Ausdruck gewöhnlicher Aggressivität eines Angetrunkenen, erschüttert. Wäre das Landgericht dann zu der Ansicht gelangt, daß der Angeklagte aus einer besonderen psychischen Verfassung heraus gehandelt hat, hätte es möglicherweise den anzuwendenden Strafrahmen anders bestimmt. Die hier unzureichende Begründung des Strafausspruchs nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils im erkannten Umfang.

Salger Hürxthal Knoblich Jähnke Meyer-Goßner