Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 23.04.1985 – 1 StR 164/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 164/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Klempner und Installateur Harald K EEE aus DO, geboren an GE 1945 in LM, Krs. Vo,
wegen Betruges u.a.
EG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten Harald Kin
gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom
6. Dezember 1984 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß
die Verurteilung wegen fortgesetzten Erschleichens von Leistungen entfällt. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 265 a StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
U mn
Die Feststellung, daß der Angeklagte den zur Stromentnahme angebrachten "Münzzähler aufgebrochen und manipuliert" hat (UA S. 17), trägt den Schuldspruch wegen Erschleichens von Leistungen nicht. Zwar mag der Münzzähler als Leistungsautomat im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB angesehen werden können (vgl. Lenckner in Schönke/ Schröder StGB, 21. Aufl. § 265 a Rdnr. 4). Jedoch setzt das Merkmal "erschleichen" voraus, daß der Täter täuschungsähnliche Manipulationen - etwa Einwurf falscher Geldstücke - vornimmt (vgl. Samson in SK § 265 a Rdnr. 9; vgl. auch Lenckner aaO Rdnr. 9). Aufbrechen des Münzzählers und damit im Zusammenhang stehende Manipulationen genügen nicht. Der Schuldspruch wegen - in Tateinheit mit fortgesetzter Entziehung elektrischer Energie und fortgesetzter Urkundenunterdrückung begangenen - Erschleichens von Leistungen kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann ausschließen, daß der Rechtsfehler die Höhe der wegen des tateinheitlichen Geschehens verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Maul Kuhn Ulsamer Granderath Schimansky