Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 16.04.1985 – 5 StR 3/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _3/85
GE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Rolf-Petter Hop aus eu, geboren am u 1953 in Tg:
zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «au
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt I] aus ao 1 Rechtsanwalt ED :u: mm
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 9. April 1984
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie das Verfahren beanstandet. Die umfassende Nachprüfung des Urteils deckt auch
keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf.
Bei der Beurteilung des Alkoholeinflusses hat sich der Tatrichter ersichtlich davon leiten lassen, daß sich "der trinkgewohnte Angeklagte angeheitert, jedoch nicht erheblich angetrunken gefühlt" hat (UA S. 10). Daß der Alkohol hiernach nur "leicht enthemmend" gewirkt hat (UA S. 12), durfte der durch ärztliche Sachverständige beratene Tatrichter trotz der - ohnehin nicht präzisen - Angaben über Umfang und Zeitpunkt der Alkoholaufnahme (UA S. 9, 10} annehmen; seine beiläufige Bemerkung (UA S. 12), die Blutalkoholkonzentration habe bei dem Angeklagten zur Tatzeit höchstens 1,5 0/oo betragen, bedurfte hier angesichts der Gesamtumstände keiner
ausführlichen Begründung.
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Der Generalbundesanwalt und der Beschwerdeführer bemerken mit Recht, daß der Sicherungszweck es nicht rechtfertigt, die gerechte, schuldangemessene Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Das hat der Tatrichter jedoch nicht verkannt. In
den Strafzumessungsgründen wird einleitend die "überaus schwerwiegende Schuld des Angeklagten" hervorgehoben (UA S. 20). Diese Einschätzung der Schuld erläutert der Tatrichter ausführlich mit Hinweisen auf den Anlaß und die Art der Tat, auf die Gesinnung des Angeklagten und auf die "Vorwarnungen" durch frühere Verurteilungen (UA S. 20). Unter "Berücksichtigung aller Umstände" (UA S. 20) hält der Tatrichter eine Freiheitsstrafe "im obersten Bereich des Strafrahmens"”, und zwar in Höhe von dreizehn Jahren, für "tat- und schuldangemessen" (UA S. 21). Diese Begründung läßt trotz der Höhe der Strafe keinen Rechtsfehler erkennen. Die weiteren Bemerkungen, daß eine derart hohe Strafe "auch" zur Erziehung des Angeklagten erforderlich sei (UA S. 21) und
daß die Persönlichkeitsstörung "frühestens nach Ablauf der erkannten Strafe" in ihren Wirkungen erheblich abgemildert
sein werde (UA S. 21), begründet hier nicht die Besorgnis,
der Tatrichter könne aus Sicherungsgründen das Maß der schuldangemessenen Strafe überschritten haben. Der Verdacht, es könne ihm darum gegangen sein, mit einer besonders hohen Freiheitsstrafe Maßregeln der Besserung und Sicherung entbehrlich zu machen, liegt hier auch deswegen nicht nahe, weil die Urteils-
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch
aufzuheben.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel