Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 16.04.1985 – 5 StR 147/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Harald H SEE | aus LEE geboren am ii in Comm Kreis Schaiiiiiiikii ,

Barbara = un geborene Be aus Like, geboren am MEERE ir S BEHRHENEEEEEmE — 1 einen ,

Gertrud B EEE geborene WER aus Schweiiikkkeme geboren am EEEiuuunee in TEE,

- Sachbezeichnung: BEE Hans-Jürgen u. a.

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1985

einstimmig beschlossen:

l. Die Revision des Angeklagten Harald Hei gegen das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 8. November 1984 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten Barbara Ho und Gertrud Bb wird das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 8. November 1984, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Sulingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Barbara He und Gertrud Bes zu entscheiden hat.

Gründe§

während die Revision des Angeklagten Harald Hk unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten Barbara Haie und Gertrud Bew»

verurteilt worden sind.

Die Beute aus dem Raubüberfall, ein Betrag von ungefähr

600 DM, ist nach den Feststellungen (UA S. 14) zwischen den beiden männlichen Angeklagten geteilt worden. Nach den Urteilsgründen haben "auch" die Beschwerdeführerinnen Barbara Tess (damals die Verlobte des Mitangeklagten Harald Tee) und Gertrud Bis, die Ehefrau des Haupttäters, "ihren jeweiligen Anteil an der Beute" in der Weise verbraucht, daß sie das Geld nach und nach beim Einkauf des täglichen Lebensbedarfs ausgaben (UA S. 14). Wer geraubtes Geld im Interesse des Räubers für den täglichen Lebensbedarf ausgibt, kann zwar Absatzhelfer im Sinne des § 259 StGB sein (BGH GA 1965, 374). Die Feststellungen ergeben jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, daß die Angeklagten Barbara Haie und Gertrud BE gerade die Geldscheine oder Münzen, die bei dem Raub erbeutet worden waren, ausgegeben haben.

‚ Sollten allein "die Männer beim Finkauf von Lebens- oder Genußmitteln" Geld "weitergegeben" haben (vgl. UA S. 19),

so läge keine Absatzhilfe (§ 259 StGB) durch die Beschwerdeführerinnen vor. Daran würde sich nichts Ändern, wenn die Beschwerdeführerinnen in die Lage versetzt worden wären, Aufwendungen für die Männer einzusparen und stattdessen mehr Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt auszugeben. Die vom Tatrichter erwähnte finanzielle Notlage der Familien (UA S. 17) gibt keinen Hinweis darauf, ob die Beschwerdeführerinnen gerade

die erbeuteten Geldscheine und Münzen ausgegeben haben.

Sollte die erneute Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht

- dessen Strafgewalt ausreicht - hinreichende Schuldfeststellungen ermöglichen, so wird der Tatrichter zur Bestimmung des Schuldumfanges Mindestfeststellungen über den Betrag zu

treffen haben, den die Beschwerdeführerinnen ausgegeben haben.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel