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BGH Beschluss vom 12.04.1985 – 4 StR 155/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 155/85 BESCHLUSS

‚in der Strafsache

gegen

Harijs-Alfreds U EEE - A n u c<us DEE, geboren am. EEE 1348 in Roi,

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1985 gemäß 8§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. November 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raub und Freiheitsberaubung verurteilt

wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen. Gründe: Die Entscheidung entspricht dem schriftlichen

des Generalbundesanwalts vom 20. März 1985, der dem

schwerdeführer bekanntgemacht worden ist.

Antrag Be-

führt:

Der Generalbundesanwalt hat u.a. zutreffend ausge-

"Die Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts ergibt hinsichtlich des Schuldspruchs

nur insoweit einen Fehler, als von zwei Taten ausgegangen wurde. Die Strafkammer hat die gegen die Zeugin Ch@B pegangene Vergewaltigung durch den Angeklagten und die gegen den Zeugen Ch serichteten übrigen Handlungen als

zwei getrennte Taten behandelt. Damit ist sie aber nicht der Tatsache gerecht geworden, daß der Angeklagte zusammen mit den Mittätern nach einem gemeinsamen Tatplan handelte, welcher sich sowohl auf die Vergewaltigung des Opfers durch alle Mittäter als auch auf die Beraubung beider Opfer bezog. Wie die Strafkammer festgestellt hat, haben sich die Mittäter hinsichtlich beider Zielrichtungen ihres gemeinschaftlichen Vorgehens verständigt. Die in der Wohnung im Hause KR - straße WB ausgeführten gewaltsamen Handlungen dienten zwar zunächst nur der Erreichung der mehrfachen Vergewaltigung, nach der ersten Einzeltat durch He aber zugleich der Ausführung der gemeinschaftlichen Raubtat. Nach natürlicher Betrachtungsweise stellten Vergewaltigung, Raub (und die damit zeitlich einhergehende Verwirklichung weiterer Straftatbestände) eine einzige Tat dar. Dem steht nicht entgegen, daß die Täter erst von der Vergewaltigung zum Raub

- unter Ausnutzung der durch Gewalt und Drohung geschaffenen Situation - übergegangen sind (BGH MDR 1979, 106). Die für die Annahme von Tateinheit notwendige teilweise Identität der Ausführungshandlungen (BGH MDR (H) 1979, 987) war gegeben."

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nunmehr auf nur eine Strafe erkannt werden muß. Obwohl der der Verurteilung zugrunde liegende Sacherhalt und damit auch der Schuldgehalt keine Änderung erfahren hat, läßt sich nicht sicher ausschließen, daß die Strafkammer auf eine dem Angeklagten günstigere Strafe erkannt hätte, wenn sie - richtigerweise -

von Tateinheit ausgegangen wäre.

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