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BGH Urteil vom 04.04.1985 – 4 StR 115/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

B ED Esther geborene CE aus Pe, dort geboren am BD. mp 1923,

wegen Totschlags

A

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich, Dr. Ruß,

Goydke,

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwältin EM bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus GEEEEEEEEEED als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. November 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, sich des - vollendeten oder versuchten - Totschlags oder der fahrlässigen Tötung, begangen an dem soeben geborenen Kind ihrer 19jährigen unverheirateten Tochter Margit, schuldig gemacht zu haben. Gegen diesen Freispruch wendet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4. Nach den Feststellungen war Margit BEE im achten Monat schwanger, hatte dies jedoch vor ihren Eltern, in deren Haus sie wohnte, verheimlichen können. Am Tattage klagte sie über starke Leibschmerzen, der Hausarzt, den ihr Vater deshalb herbeirufen wollte, war jedoch telefonisch nicht erreichbar. Da die Schmerzen andauerten, begab sie sich auf Anraten der Angeklagten, welche die Schwangerschaft auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt hatte, auf die Toilette. Nachdem sie dort - bei nur angelehnter Tür - "kurze Zeit auf dem WC gesessen hatte, kam es zu einer Geburt, die von einem durchdringenden Schrei und anschließendem Wimmern Margits begleitet war". Der "männliche Neugeborene", der "voll aus-

gereift und lebensfähig" war, fiel "mit dem Kopf in die Abflußöffnung des WC und erstickte alsbald an eingeatmetem Blut, Wasser und Kot". Auf den Schrei ihrer Tochter eilte die Angeklagte in die Toilette, wo sie diese "auf dem WC sitzend, wimmernd, zitternd, an den Beinen mit Blut und Kot verschmiert in einem Schockzustand vorfand". Sie "unfaßte und hielt ihre Tochter, die weiterhin auf dem WC sitzen blieb", Ihrem Ehemann rief sie zu, "Margit habe eine Fehlgeburt gehabt, er solle den Arzt rufen". In seiner Aufregung rief dieser jedoch die Polizei an und bat um einen Krankenwagen. Der Rettungssanitäter, der etwa fünf bis sechs Minuten später mit dem Krankenwagen eintraf, erkannte, "daß sich die immer noch von ihrer Mutter gehaltene und auf der Toilette sitzende Margit BEEMWEB in einem äußerst bedrohlichen, kritischen Zustand befand". Er veranlaßte die Benachrichtigung eines Arztes, der jedoch erst 15 bis 20 Minuten später eintraf. Während dieser Zeit befand sich die Angeklagte mit ihrer Tochter in dem Toilettenraum, vor dessen Tür der Sanitäter mit einer Hilfskraft stand. Der Arzt führte die medizinische Erstversorgung durch und veranlaßte den Transport in ein Krankenhaus, in welches "bald darauf auch der Neugeborene verbracht wurde".

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihr sei Nerst als sie nach Margits Schrei auf der Toilette das Blut und den Kot an den Beinen ihrer Tochter gesehen habe, ... die Tatsache eines Geburtsvorgangs bewußt geworden". Da sie "bisher eine Schwangerschaft bei Margit nicht wahrgenommen habe, habe sie den Schluß auf ein frühes Schwangerschaftsstadium und mithin eine Fehlgeburt gezogen". Der Gedanke an die "Geburt eines lebensfähigen Kindes sei ihr nicht gekommen, so daß für sie auch kein Anlaß bestanden habe, irgendwelche Rettungsmaßnahmen für das Neugeborene zu ergreifen, zumal sie in der gegebenen Situation voll

und ganz durch den lebensbedrohlichen Zustand ihrer Tochter in Anspruch genommen gewesen sei". Das Kind habe sie nicht gesehen, es habe auch nicht geschrien; erst im Krankenhaus habe sie erfahren, daß es sich um ein lebensfähiges Kind gehandelt habe.

Diese Einlassung der Angeklagten sieht das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme als nicht widerlegbar an. Weil danach nicht nachweisbar sei, daß sie "von der Existenz eines lebensfähigen Kindes wußte", hat es das Vorliegen eines "vorsätzlichen versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts" verneint. Auch fahrlässige Tötung, begangen durch Unterlassen, hält das Landgericht für nicht gegeben, weil es insoweit schon an der Kausalität fehle; denn nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten "hätte das Kind nur wahrscheinlich, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn innerhalb von fünf Minuten nach der Geburt ärztliche Hilfe geleistet worden wäre", der Arzt sei jedoch trotz der sofortigen Verständigung des Rettungsdienstes erst wesentlich später eingetroffen. Das Landgericht hat deshalb die Angeklagte freigesprochen.

2. Dieser Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision, die sich mit der Sachbeschwerde gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wendet, gehen fehl.

a) Die Beweiswürdigung sieht die Revision als fehlerhaft an, weil das Landgericht davon ausgehe, daß die - inzwischen verstorbene -— Zeugin BeEB vor dem ersuchten Richter ausgesagt habe, die Angeklagte habe ihr erklärt,

"sie habe wegen des Bluts und des Kots nicht erkannt, daß es sich um ein voll ausgereiftes Kind gehandelt habe", während es in der - in der Hauptverhandlung verlesenen -— Niederschrift über die kommissarische Vernehmung der Zeugin heiße, sie habe ",... nicht sofort erkannt, daß es ein völlig ausgereiftes Kind war", Die Revision verkennt dabei jedoch, daß sie mit diesen Vorbringen im Rahmen der Sachbeschwerde nicht gehört werden kann. Mit dieser können nämlich tatrichterliche Feststellunge nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn sich der behauptete Mangel aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. Pikart in KK § 344 StPO Rdn. 27 m.w.N.). Hier ist aber für die Nachprüfung des von der Revision behaupteten Fehlers die Hinzuziehung der genannten Vernehmungsniederschrift erforderlich,

Dieser Revisionsangriff könnte deshalb nur Gegenstand einer Verfahrensrüge sein, mit welcher die Verletzung des § 261 StPO beanstandet wird, weil die verlesene Urkunde einen eindeutig anderen Wortlaut oder Inhalt habe, als in den Urteilsgründen angegeben (vgl. BGHSt 29, 18, 21 m.w.N.). Eine solche Verfahrensrüge ist jedoch nicht erhoben worden. Das Vorbringen der Revision entspricht auch nicht der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hierfür vorgeschriebenen Form (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart in KK § 344 StPO Rdn. 38, 39).

Im übrigen kann die genannte Vernehmungsniederschrift durchaus dahin verstanden werden, daß die Angeklagte zum Ausdruck gebracht hat, jedenfalls in dem hier in Frage stehenden Tatzeitraum nicht erkannt zu haben, daß ihre Tochter ein lebensfähiges Kind geboren hatte.

BG

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b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision fermer die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, ob die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß auch dies zu verneinen ist.

Das Landgericht sieht nämlich - aufgrund einer Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt (UA 7 £f) - die Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegt an, sie habe aus "der Tatsache, daß sie bisher eine Schwangerschaft bei Margit nicht wahrgenommen habe, ... den Schluß auf ein frühes Schwangerschaftsstadium und mithin eine Fehlgeburt gezogen", der "Gedanke an die stattgefundene Geburt eines lebensfähigen Kindes sei ihr nicht gekommen" (UA 6). Danach ist davon auszugehen, daß die Angeklagte nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, ihre Tochter könne ein lebensfähiges Kind geboren haben, und sich deshalb auch nicht einer möglichen Tatbestandsverwirklichung bewußt gewesen ist. Die Voraussetzungen für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sind daher nicht gegeben (vgl. Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 15 StGB Rdn. 69 ff.).

3. Auch in sonstiger Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision muß deshalb verworfen werden.

Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner