Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 03.04.1985 – 2 StR 63/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 63/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arzt Erol A iD „cu: Ho, geboren am EEE 1330 in AB (Türkei),
wegen unterlassener Hilfeleistung
H
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier
Niemöller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Staatsanwältin @B bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt PD :,: iD
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte mn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 1984 wird
1. das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt;
2. der Urteilsspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 75 DM verurteilt ist.
Im übrigen wird die Revision
verworfen.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat
der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75 DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe hat der Senat nur noch die Verurteilung im Fall II 2 zu überprüfen. Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers haben sich dabei nicht ergeben.
Das Landgericht hatte in diesem Fall folgende Feststellungen getroffen:
Frau BB war seit Jahren auf Grund einer Blutgefäßsklerose schwer herzkrank. Im Jahr 1979 erlitt sie einen Herzinfarkt. Seitdem bestand eine Herzinsuffizienz mit Herzrhythmusstörungen. Im Oktober 1980 verstärkten sich die Beschwerden. Am Abend des 8. November 1980 (Samstag) verschlechterte sich ihr Befinden. Sie klagte über Herzschmerzen, Schmerzen im linken Arm sowie allgemeines Unwohlsein. Ihre Tochter, die Zeugin OB, rief gegen 0.30 Uhr den Angeklagten an, der während jenes Wochenendes Bereitschaftsdienst hatte. Sie unterrichtete ihn über den Zustand ihrer Mutter und bat um seinen sofortigen
®
Hausbesuch. Nachdem er von ihr erfahren hatte, daß
die Patientin seit längerem herzkrank war und aus diesem Grund Medikamente nahm, erklärte er ihr, es sei besser, wenn sie keine neuen Arzneimittel nehme. Als die Zeugin OB ihre Bitte um einen Hausbesuch wiederholte, erwiderte der Angeklagte, sie solle ihre Mutter in seine Praxis fahren. Auf die Äußerung der Zeugin, daß dies nicht möglich sei, entgegnete er, dann solle sie die Patientin - nötigenfalls mit einem Taxi - ins Krankenhaus bringen. Das Landgericht hat nicht klären können, ob er die Zeugin auf die Möglichkeit hinwies, den Notarzt zu verständigen. Weitere Anweisungen, insbesondere über die dringende Notwendigkeit einer sofortigen Überführung ihrer Mutter in ein Krankenhaus, erteilte er nicht. Nach diesem Telefongespräch war die Zeugin ratlos. Die sich im Wohnzimmer aufhaltende Patientin geriet wegen der Ablehnung des Hausbesuchs in große Unruhe. Sie wurde ins Schlafzimmer gebracht. Dabei erlitt sie einen Schwächeanfall. Als sie schließlich
im Bett lag, kam es zu einem weiteren Herzinfarkt. :
Der Schwiegersohn verständigte den Malteser-Hilfsdienst. Kurz darauf traf der Notarzt ein und veranlaßte die sofortige Überführung von Frau I ) ins Krankenhaus. Dort verbesserte sich zwar anfangs ihr Befinden. Am Nachmittag des Sonntag kam es jedoch zu einem Bewußtlosigkeitsanfall mit Atemstillstand. Die Patientin verstarb dann. Ihr Tod wäre zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich auch eingetreten, wenn die Zeugin > unmittelbar nach dem Telefongespräch mit dem Angeklagten den Notarzt verständigt hätte. Bei einem
H
Hausbesuch hätte der Angeklagte weder sinnvolle therapeutische Maßnahmen ergreifen, noch die Schmerzen der Patientin lindern können; in Betracht kam allenfalls die Verabreichung eines Beruhigungsmittels. Da es sich bei Frau BEEBB um eine Risikopatientin handelte und sich bei ihr die Symptome
eines Reinfarkts zeigten, war es geboten, sie auf
schnellstem Wege mit einem für solche Fälle besonders ausgerüsteten Rettungstransportwagen, der von einem
Notarzt begleitet wird, in ein Krankenhaus einzu-
liefern. Die Gefahr, einem Herzinfarkt zu erliegen,
ist am größten innerhalb der ersten Stunde nach dem
Infarkt. Sie kann nur durch ärztliche Sofortmaßnahmen
in einem Krankenhaus wesentlich verringert werden. Dieser
Zusammenhänge war sich der Angeklagte beim Telefongespräch mit der Zeugin Op bewußt.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.
Zutreffend hat die Strafkammer einen Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB angenommen. Unter diesen Begriff fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht (BGHSt 6, 147, 152). Ein solches Geschehen kann auch bei einer Krankheit gegeben sein, sofern sie eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt (BGH NJW 1983, 350, 351 m.w.N.). Dies war nach den Urteilsfeststellungen der Fall.
Rechtsfehlerfrei ist auch die rechtliche Würdigung, daß der Angeklagte nicht die erforderliche Hilfe geleistet hat. Auf Grund der telefonischen Unterrichtung durch die Zeugin O@EB war er sich darüber im klaren, daß der Zustand von Frau BEE dringend deren umgehenden Transport - unter Begleitung eines Notarztes - in einem Rettungswagen zum Krankenhaus gebot. Wie im Urteil zu Recht ausgeführt wird, hätte er die Zeugin BD hierüber eindringlich informieren und sich vergewissern müssen, daß diese unverzüglich die notwendigen Maßnahmen treffen werde. Nur wenn er sicher gewesen wäre, daß die sofortige Benachrichtigung des Notarztdienstes gewährleistet sei, durfte er davon absehen, selbst weiter tätig zu werden. Diesen Verpflichtungen hat er jedoch nicht genügt. Zwar hat das Landgericht nicht ausschließen können, daß die Zeugin von ihm auf die Möglichkeit der Ver-
ständigung des Notarztes hingewiesen worden ist.
Das entsprach aber nicht jenen Verpflichtungen. Insbesondere ließ eine solche Bemerkung nicht erkennen, daß die unverzügliche Beförderung der Patientin durch einen Notarzttransportwagen ins Krankenhaus die einzig gebotene Maßnahme war. Hierüber hätte er die Zeugin eindeutig aufklären müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1955 - 3 StR 576/54). Bei seinen "Ratschlägen" handelte es sich um Scheinmaßnahmen eines in Wirklichkeit zur Hilfeleistung nicht Bereiten. Dieses - tatsächlich ablehnende - Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht als unterlassene Hilfeleistung gewertet.
MH
Unerheblich ist für die Schuldfrage, daß die durch sein Verhalten hervorgerufene Verzögerung der Verständigung des Notarztes nicht mehr als 15 Minuten betragen hat (vgl. BGHSt 2, 296, 300).
Ebensowenig steht der Verurteilung entgegen, daß der spätere Tod der Patientin auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an (BGHSt 14, 213, 216; 16, 200, 203; 17, 166, 170, 171).
Ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich, da es sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller