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BGH Beschluss vom 02.04.1985 – 4 StR 116/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 116/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studenten Ulrich H mp aus Re Gi, dort geboren am WB. EB 1961,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 1984 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Bildung einer Gesamtstrafe, im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu diesen Rügen in der Antragsschrift vom 26. Februar 1985 nimmt der Senat Bezug.

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2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Diese lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Die Strafkammer hat jedoch zu Unrecht davon abgesehen, aus der in dieser Sache erkannten Strafe und der - noch nicht voll verbüßten - Strafe aus dem Berufungsurteil vom 16. März 1983 (UA 3) eine Gesamtstrafe zu bilden.

Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall das Haschisch Ende Februar/Anfang März 1983 gekauft und es anschließend weiterveräußert (UA 3/4).

Wann diese Weiterveräußerung erfolgt ist, hat

das Landgericht nicht festzustellen vermocht

(UA 4). Zugunsten des Angeklagten ist deshalb

davon auszugehen, daß sie im Zeitpunkt des genannten Berufungsurteils bereits beendet war,

die hier abgeurteilte Tat also vor diesem früheren Urteil begangen worden ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Der Umstand, daß das Berufungsurteil nur noch den Strafausspruch betraf, ist dabei unerheblich, denn auch ein solches Urteil ist eine tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne

x

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des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BGHSt 15, 66, 69/70; Stree in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 55 StGB Rdn. 9; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 55 StGB Rdn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hürxthal Knoblich Goydke

Jähnke Meyer-Goßner