Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 02.04.1985 – 1 StR 115/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 115/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Metzger Karl-Heinz S t EEE aus un GER sort zevoren an 1955, zur

Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/1-str-115-85#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag, des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Der Angeklagte St wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1984 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluß des Landgerichts vom 22. Januar 1985 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe;

I. Das Tatgericht hat den Angaben, die der Angeklagte zu Fall II. 3. der Urteilsgründe über seinen Alkohol- und Medikamentenkonsum vor Tatbegehung machte, Glauben geschenkt. Die Konsequenz seiner Feststellungen ist, daß es sich nicht mit den Darlegungen des Sachverständigen begnügen durfte, einerseits sei Alkohol-Medikamenten-Synergismus denkbar, andererseits könne die synergetische Wirkung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, jedenfalls lasse sich schon auf Grund des Alkoholkonsums nicht ausschließen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Die Frage ist, ob die in Betracht kommende synergetische Wirkung von Alkohol und Medikamenten keinesfalls über den Bereich des § 21 StGB hinausführte. Auf diese Frage gibt das Urteil der Strafkammer keine Antwort. Sie muß in der neuen Sachentscheidung gegeben werden, falls das

Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht nicht den Schluß

rechtfertigt, daß seine Angaben über Medikamenten- und Alkoholkonsum unzutreffend sind.

II. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung

im Falle II. 4. der Urteilsgründe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

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