Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 26.03.1985 – 5 StR 165/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 165/85 36
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Kauffrau Waltraud KOEB geborene Veh
aus Re - > GER , geboren am EEEEEEED 1935 in KUH,
wegen Hehlerei
2 - 6
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 1985 beschlossen:
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom
16. November 1984 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe§
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem der Angeklagten die Zahlung von 15.000,-- DM (in monatlichen Raten von 500,-- DM) an die Organisation BUND auferlegt worden ist, ist nach § 305 a StPO zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der Bemessung des gemäß § 56 b Abs.
2 Nr. 2 StGB zu zahlenden Geldbetrages hat sich der Tatrichter ersichtlich an der Angabe der Angeklagten orientiert, "daß sie aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Abschleppunternehmen, insbesondere aber durch den Handel mit Konkursware über ein Einkommen verfüge, dessen Höhe höher als nur ausreichend einzustufen sei" (UA S. 3). Auch die Beschwerdeschrift enthält keine genauen Angaben zur gegenwärtigen Leistungsfähigkeit. Der dem Senat zugängliche
Sachverhalt ergibt demnach nicht, daß die vom Tatrichter getroffene Anordnung gesetzwidrig (§ 305 a Abs. 1 Satz
2 StPO) ist. Wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse können vom erkennenden Gericht nachträglich berücksichtigt werden (§§ 56 e StGB, 453, 462 a Abs. 2 StPO).
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel