Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 26.03.1985 – 1 StR 674/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 674/84 | BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ralf RE zus FO, geboren am EEE 1956 in SEE,

wegen Inverkehrbringens von Falschgeld

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts “und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ru wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu “neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt (UA S. 51): "Zwar ist die Sozialprognose nach Überzeugung der Kammer bei diesem Angeklagten günstig und sein Verhalten seit der Tat nicht zu beanstanden, doch sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten gegeben." Das genügt hier nicht den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Die Strafkammer führt bei der Bemessung der Freiheitsstrafe eine Reihe von Milderungsgründen auf, die näherer Erörterung im Rahmen einer Gesamtwertung bedurften, ob es sich um Milderungsgründe von besonderen

Gewicht handelt, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in

der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht

und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluß

vom 24. Januar 1985 - 1 StR 827/84 -). Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalt entsprechend, zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath