Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 20.03.1985 – 2 StR 567/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_567/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Stefan Hareld Timm au: Fo, dort geboren am GEBE 13962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

#5

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1985, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt BB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEB und Prof. Dr. WE zus Fu

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte (ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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- 3-

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei abgelehnt. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigseelischen Erkrankung oder eines nach §§ 20, 21 StGB bedeutsamen geistig-seelischen Ausnahmezustandes sind in der Tat nicht zutagegetreten. Das Landgericht hat die Lebensgeschichte des Angeklagten ausführlich dargestellt und sachkundig beurteilt. Sie weist keine Besonderheiten auf, deren Bedeutung für die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vom Gericht, sondern nur von einem psychologischen Sachverständigen hätte

-bh-

beurteilt werden können; auch die Aufklärungspflicht drängte nicht zur Einholung eines Gutachtens.

Auch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Annahme eines minder schweren Falles lag hier fern. Das Landgericht hat dies zwar mit nur kurzer Begründung, jedoch im Ergebnis zu Recht verneint. Der Angeklagte war bereits im Jahre 1979 wegen versuchter räuberischer Erpressung bestraft worden, weil er versucht hatte, Firmen dadureh zu erpressen, daß er ihnen Bombenattentate androhte. Die Bewertung des nunmehr von ihm begangenen Banküberfalls als einen innerhalb des normalen Strafrahmens denkbar milden Fall und die Verhängung der danach möglichen Mindeststrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Mösl Meyer Maier Theune Niemöller