Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.03.1985 – 5 StR 101/85

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

‚gegen

den Seemann Don Gamini H du ,

ohne festen Wohnsitz, _ geboren am ED 1950 in CB (Sri Lanka),

zur Zeit in Haft,

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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2 - IH

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. März 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu

entscheiden hat.

Gründe§

Während die Verfahrensbeschwerden und die Angriffe auf den Schuldspruch fehl gehen, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausge-

führt:

"Das Landgericht wertet als 'besonders belastend'

den Umstand, daß der Angeklagte nach seiner polizeilichen Festnahme der untersuchenden Ärztin erklärt habe, "lediglich ein Präservativ (mit Heroin) in seinem Körper' zu haben (UA S, 5); es meint, der Angeklagte habe damit die beiden anderen 'für sich und seinen Auftraggeber sichern! wollen (UA S. 8). Wie das Landgericht zur Feststellung dieses Ver-

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haltensmotivs kommt, wird nicht dargelegt; das versteht sich auch nicht von selbst. Der Angeklagte mußte nach Entdeckung auch nur eines Präservativs mit einer länger andauernden Haft rechnen, mit der das angenommene Handlungsmotiv kaum vereinbar ist; es liegt näher, daß es ihm darum ging, sich des weiteren Heroins unbemerkt entledigen und damit den Umfang seiner Tat verschleiern zu können. Hierzu hätten sich die Urteilsgründe bei der gegebenen Sachlage ausdrücklich verhalten müssen.

Daß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht, 1äßt sich nicht ausschließen, so daß es auf die weiteren Rügen zur Nichtanwendung des § 31 BtMG nicht mehr ankommt."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki