Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.03.1985 – 2 StR 96/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 96/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2. 3.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 9. April 1984, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gh
Gründe§
Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der jeweils ordnungsgemäß erhobenen und ausgeführten Besetzungsrüge Erfolg (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Verteidiger haben bereits in der Hauptverhandlung rechtzeitig und formgerecht beanstandet, daß die mitwirkenden Schöffen nicht gewählt, sondern ausgelost worden waren und das Gericht deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (BGH in Strafverteidiger 1984, 455).
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer