Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 4 StR 110/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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] A 2
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 110/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Antje De äw zevorene Sem aus Lee, geboren am. EM 1937 in Stau,
wegen Urkundenfälschung u.a.
n
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 7. März 1985 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Schuld der Angeklagten aus Umständen hergeleitet, welche nicht zu seiner Überzeugung feststanden (vgl. Hürxthal in KK § 261 Rdn. 45, 56).
Nach Auffassung der Strafkammer spricht für die Fälschung des der Volksbank De angebotenen Wechsels durch die Angeklagte auch, daß der Schriftzug "MO" auf eines der Wechselformulare
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durchgedrückt war, welche bei der Angeklagten gefunden worden sind (UA 8). Ihre Schlußfolgerung stützt die Strafkammer wesentlich darauf, daß die gefundenen Formulare seit Februar 1982 allein im Besitz der Angeklagten gewesen seien. Ob dies tatsächlich der Fall war, stellt sie aber nicht fest. Vielmehr bezeichnet sie die dahingehende Einlassung der Angeklagten als höchst zweifelhaft und verweist auf die Bekundungen des Zeugen HP, der sie "glaubhaft" bestritten hatte.
Ebensowenig tragfähig sind die Erwägungen des Landgerichts über das Motiv, welches die Angeklagte veranlaßt hat, MB "in die Sache hineinzuziehen" (UA 9). Einen möglichen Beweggrund entnimmt das Landgericht der - in anderem Zusammenhang gebrachten - Einlassung der Angeklagten. Danach habe sie geglaubt, MEER werde die Wechselsumme schon wieder von ihrem Schuldner H@B eintreiben; dieser sei nicht zahlungsunfähig, sondern verschleiere seine Einkünfte. Diese Einlassung hält das Landgericht indessen für widerlegt (UA 7, 8).
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Die Rechtsfehler können die Beweiswürdigung zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben. Sie nötigen daher zur Aufhebung des Urteils.
Richter am Bundesge- Knoblich Goydke richtshof Hürxthal ist
wegen Urlaubs verhindert,
seine Unterschrift bei-
zufügen.
Knoblich
Jähnke Meyer-Goßner