Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 06.03.1985 – 2 StR 845/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 845/84 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter Erich W aus AED, dort geboren am 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
so
Fur)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
in der Verhandlung,
Staatsanwalt
«ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
EB ..: En
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
So
Auf die Revision des Angeklagten vegui> wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch und
im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Kraftfahrzeugs mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen von acht Monaten und von zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer das für die Einfuhr benutzte "Fahrzeug Marke Mitsubishi" eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen
Rechts. Im einzelnen wendet er sich - insoweit auch mit einer Verfahrensrüge - gegen die Vermeinung eines minder schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Da in diesem Umfang die Sachrüge durchdringt, kann die ebenfalls nicht weiter reichende Verfahrensrüge unerörtert bleiben.
II. Die Strafkammer hat das am 23. Dezember 1983 für die Einfuhr und das Handeltreiben benutzte Kraftfahrzeug des Angeklagten gemäß § 74 Abs. 1 (und 2 Nr. 1) StGB eingezogen. Außer diesem Hinweis und der Mitteilung des Fabrikats des Kraftfahrzeugs enthält das Urteil dazu keine Ausführungen.
Die Einziehung nach der genannten Vorschrift ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung. Deshalb muß der Wert eines eingezogenen Gegenstandes im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Zwar sind insoweit nicht in Jedem Fall nähere Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich. Sie können z.B. dann entbehrlich sein, wenn das eingezogene Kraftfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten benutzt wurde und sein Wert verhältnismäßig gering ist, so daß auszuschließen ist, daß der Vermögenseinbuße maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe(n) zukam (BGH Strafverteidiger 1984, 152).
So liegt der Fall jedoch hier nicht. Dem Urteil, das nur das Fabrikat erkennen läßt, ist kein Hinweis auf den Wert des Fahrzeugs zu entnehmen. Es bleibt somit offen, ob dieser verhältnismäßig hoch ist. Das Fahrzeug ist nur zu einer der abgeurteilten Straftaten benutzt worden; für diese wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Damit waren Ausführungen zum Gewicht der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung hier unentbehrlich. Zwar lassen es die maßvollen Strafen als möglich erscheinen, daß bei ihrer Festsetzung die Wirkung der Einziehung auf den Angeklagten bereits berücksichtigt wurde, Es kann aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter dies versehentlich unterlassen hat und anderenfalls zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf, um dem nunmehr entscheidenden Gericht eine in sich abgewogene Neufestsetzung zu ermöglichen. Im neuen Urteil muß der Tatrichter erkennen lassen, daß er die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründungsschrift angesprochenen Gesichtspunkte (auch) schon bei der Wahl des Strafrahmens berücksichtigt hat. Sollten die bisherigen oder zusätzlichen Angaben des Angeklagten
bis zum Erlaß des neuen Urteils zu einer Aufdeckung
der Tat im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG führen, so wäre
auch dieser Umstand in die Erwägungen zur Frage
einer Strafmilderung nach der genannten Vorschrift einzubeziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 664/84 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Mösl Müller Meyer
Maier Gollwitzer