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BGH Urteil vom 06.03.1985 – 2 StR 823/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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47 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Klaus Horst Franz August H EB aus CD. sort geboren am EB 1561,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Wis Anned N GB au: com. geboren am BED 1963 in kB, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen

haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt HD in der Verhandlung,

Staatsanwalt WW pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt EEE aus 5

als Verteidiger des Angeklagten HB,

2. Rechtsanwalt «ED aus AD

als Verteidiger des Angeklagten N.

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

II.

Fr?

Die Revision des Angeklagten > gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. August 1984 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten

HB wire

1. im Fall II 3 der Urteilsgründe der Vorwurf der Einfuhr von 0,7 g Haschisch ausgeschieden (§ 154 a Abs. 2 StPO);

.2. das genannte Urteil, soweit

es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

verurteilt wird;

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision

des Angeklagten MD]

wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, außerdem der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben schuldig erkannt und den Angeklagten HB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten N zu einer Jugendstrafe in gleicher Höhe verurteilt. 3.246,6 g Haschisch wurden eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte DD] beanstandet außerdem das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten N hat keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten HB führt zur Änderung des Schuldspruchs gegen diesen Angeklagten und Aufhebung des ihn betreffen-

den Strafausspruchs.

I. Die Revision des Angeklagten NED ist unvegründet.

1. Mit einer Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, daß ein Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung nicht (ordnungsgemäß) beschieden worden sei.

Die Verteidigung hatte beantragt, hilfsweise für den Fall, daß die Kammer nicht von 9.421 Rauscheinheiten ausgehe, ein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß die sichergestellten 3.246 g Haschisch lediglich 9 421 Rauscheinheiten ergeben und daß 8 % THC-Gehalt nicht Haschisch von außerordentlich guter Qualität ist.

Es kann auf sich beruhen, ob die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag "ordnungsgemäß" beschieden hat: auch auf einer fehlerhaften Entscheidung könnte das Urteil

nicht beruhen. Die Frage, ob eine "nicht geringe Menge" eingeführt worden ist, ist nicht nach der Zahl der möglichen Rauscheinheiten, sondern - gemäß der jetzt einhelligen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs - danach zu beurteilen, welchen Anteil

von Tetrahydrocannabinol (THC) das Rauschgift enthält. Dabei ist stets dann eine nicht geringe Menge anzunehmen, wenn der THC-Gehalt 7,5 g und mehr beträgt (BGHSt 33, 8 = Strafverteidiger 1984, 466). Dieser Gehalt aber ist hier nach den Feststellungen weit überschritten: die Untersuchung des sicherge-

stellten Rauschgifts ergab einen THC- Anteil von

mehr als 152 g (UA S. 8).

2. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

II. Die Revision des Angeklagten Ho führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.

1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe (fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in der Zeit von der Jahreswende 1981/82 bis Dezember 1983). Insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen.

2. Nicht bestehenbleiben kann jedoch der Schuldspruch wegen (gemeinschaftlicher) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Insoweit war der Angeklagte nach den Feststellungen nicht Täter, sondern nur Gehilfe des Mitangeklagten N.

Beide Angeklagten fuhren gemeinsam in die Niederlande, wo I) das später sichergestellte Haschisch mit eigenem Geld kaufte. Sie fuhren dann gemeinsam mit der Eisenbahn über Brüssel zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Keine der Feststellungen hierzu rechtfertigt den Schluß, daß auch HB das Rauschgift einführte oder Handel damit trieb.

Soweit Handeltreiben in Frage steht, scheitert die Annahme von Mittäterschaft schon daran, daß es an den nach ständiger Rechtsprechung zu fordernden eigennützigen Beweggründen HD für den weiteren Vertrieb des Rauschgifts fehlt (vgl. z.B. BGHSt 28, 308, 309; 29, 239, 240; BGH NStZ 1983, 124). Der Angeklagte HM Hat NED auf dessen Bitte hin begleitet, weil ng "noch nicht in Amsterdam gewesen war, er jedoch vom Angeklagten HD wußte, daß dieser zuvor schon zweimal wegen des Einkaufs von Lederbekleidung dort hingefahren war" und er sich "von der Teilnahme des großgewachsenen und kräftigen Angeklagten HB Schutz während der Reise und insbesondere Unterstützung

gegenüber den Dealern beim Ankauf des Haschischs erhoffte".

HGB hatte nach den Urteilsausführungen weder selbst ein Interesse am Kauf des Rauschgifts, noch nahm er aktiv an den Verkaufsverhandlungen in Amsterdam teil, noch erhielt oder erhoffte er eine Belohnung von NPD oder wollte er, um selbst Gewinn zu erzielen, Teile des erworbenen Haschischs verkaufen oder am Verkauf mitwirken. Die gesamten Kosten für die gemeinsame Fahrt in die Niederlande und zurück hatte dement-

sprechend NED übernommen. Daß in der Wohnung Hs

Geräte gefunden wurden, die dem Verbrauch oder Vertrieb von Haschisch zu dienen bestimmt waren, mag Verdacht erwecken, ist aber schlechthin ohne Bedeutung für die Frage, ob Hg nit dem jetzt in Rede stehenden Haschisch Handel getrieben hat.

Ebensowenig rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung wegen (täterschaftlicher) unerlaubter Einfuhr des von | erworbenen Rauschgifts. Weder wollte ru die Tat als eigene, noch handelte er in Übereinstimmung mit I] "arbeitsteilig" nach einem gemeinsamen Plan, noch hatte er irgendeinen Einfluß auf die Einfuhr des ng. der allein das Haschisch erworben und bezahlt, in seine Tasche gepackt und dann mit in den Zug genommen hatte. Auch hier beschränkte sich das Handeln des Hanisch auf die bloße Begleitung NW. Seinen - übrigens nach Vollendung der Einfuhr unternommenen - Versuch, die Zollbeamten von der I] gehörenden Tasche abzulenken, wertet das Landgericht als Indiz für eigenes Interesse des Angeklagten an der Einfuhr des Betäubungsmittels.

Es verkennt dabei, daß nach den gesamten Umständen auch insoweit das Bestreben des Angeklagten, N zu helfen, sehr viel näher liegt. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, muß von dieser dem Angeklagten

günstigeren Möglichkeit ausgegangen werden.

Aus alledem ergibt sich, daß der Angeklagte zwar NED bei seinen Straftaten (psychisch) unterstützt hat, jedoch nicht selbst Täter war. Er kann deshalb nur wegen Beihilfe verurteilt werden.

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe nicht wirkungsvoller als gegen den Vorwurf der Täterschaft hätte verteidigen

können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten den Angeklagten Hgg betreffenden Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafe wegen (fortgesetzten) unerlaubten Er-

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werbs von Haschisch durch die Höhe der wegen Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben verhängten Einzelstrafe zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.

Mösl Müller Meyer

Maier Gollwitzer