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BGH Urteil vom 06.03.1985 – 2 StR 812/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Manfred T > aus KB, geboren am EB 1951 in ci,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin @@ in der Verhandlung, Staatsanwalt En bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt il .u: 5

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte «EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, ferner wegen Unterschlagung sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Entgecen seiner Auffassung enthält das Urteil keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler. Das gilt auch hinsichtlich der Nichtaussetzung der Strafvollstreckung. Im Urteil heißt es hierzu:

"Besondere Umstände, die ausnahmsweise

eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, liegen hier weder in der

Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten vor. Eine irgendwie geartete Konfliktslage

ist nicht erkennbar."

Die Strafkammer hat zwar verkannt, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht von der Begehung der Taten in

einer Konfliktssituation abhängig ist (u.a. BGHSt 29, 370 ff; Strafvert. 1981, 69; 1982, 72). Dennoch trifft die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zu. Für die Annahme besonderer Umstände in der Tat, die der Einsatzstrafe (von einem Jahr

und zehn Monaten) zugrundeliegt, fehlt jeglicher Anlaß.

Bei dieser Tat handelt es sich (neben dem Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) um einen fortgesetzten Betrug. Als Strohmann eines anderen gründete der Angeklagte mit seinem Vater eine GmbH, deren einziger Zweck darin bestand, möglichst viele Waren aller Art ohne Bezahlung zu beziehen und sie sofort weiterzuveräußern. Als Gegenleistung für diese Tätigkeit

des Angeklagten beglich jener andere eine Schuld des Angeklagten in Höhe von rund 4.000 DM sowie dessen monatliche Miete von 120 DM; ferner sollte der Angeklagte ein monatliches Nettogehalt von 1.500 DM und - nach Deckung der Anlaufkosten sowie Verwirklichung eines größeren Geschäfts - 10 % des Gewinns erhalten. Sobald ein hinreichender Ertrag erzielt sein werde und sich die Gläubiger nicht mehr länger hinhalten lassen würden, wollte der Angeklagte in die USA fliehen. Von Oktober 1982 bis April 1983 gelang es ihm, in neun Fällen solche Geschäfte zu tätigen. Der hierbei von ihm verursachte Gesamtschaden beträgt über 487.000 DM. Darüberhinaus hatte er in diesen Fällen weitere Waren im Wert von rund 364.000 DM bestellt, die aber nicht mehr ausgeliefert wurden. Hinzu kommen 28 Fälle, in denen zu einem Gesamtpreis von rund 3.000.000 DM bestellte Güter ebenfalls nicht mehr zur Übergabe an den Angeklagten gelangten. Angesichts der besonderen Art der Tatausführung und der vom Angeklagten aufgewendeten kriminellen Energie hat das Landgericht, obwohl die

Initiative zu der Betrugsreihe von einem anderen ausgegangen

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war und dieser auch die Einzelheiten der Tatbegehung maßgeblich beeinflußt hatte, ferner der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft war, auf die nur gering unter der Zwei-Jahresgrenze liegende Einsatzstrafe erkannt. Danach ist mit

Sicherheit auszuschließen, daß jener Rechtsfehler für die Versagung der Strafaussetzung ursächlich war.

Mös] Müller Meyer

Maier GSollwitzer