Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 28.02.1985 – 4 StR 61/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 _StR_61/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Thorsten BEE zus Lig, dort geboren am &. EEE 1966, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1985 gemäß % 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. November 1984 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch werden im Schuldspruch die Worte "wegen Totschlags" durch die Worte "wegen Mordes" ersetzt.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.

Gründe§

Der Angeklagte tötete Frau JcMEED zur Verdeckung einer Straftat. Damit hat er die Merkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, das Tun des Angeklagten sei nicht besonders verwerflich, es handele sich um ein sachlich und zeitlich mit der Vortat zusammenfallendes Gesamtgeschehen, welches lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags rechtfertige (UA 18).

Der Angeklagte hatte Frau JVoEEEE versewaltigt, in Tötungsabsicht schwer verletzt und beraubt. Bevor er ihre Wohnung verließ, legte er an drei Stellen Feuer, um sämtliche Spuren zu verwischen und sicher zu gehen, daß sein Opfer auch wirklich zu Tode kam. Die

Frau verstarb an einer Kohlenmonoxydvergiftung (va 12/13).

Für eine einengende Auslegung des Mordtatbestandes, wie sie der Bundesgerichtshof für den Ausnahmefall des nahtlosen Übergangs von einer Körperverletzungsin eine Tötungshandlung vorgenommen hat (BGHSt 27, 346; BGH JR 1979, 470), bietet dieser Sachverhalt keine Grundlage (BGH bei Eser NStZ 1981, 429). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die zugelassene Anklage dem Angeklagten Mord vorwarf.

Einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils im übrigen nicht aufgedeckt. Die vor der Strafzumessung angestellte Erwägung des Landgerichts, die Strafe müsse dem Gedanken der Verteidigung der Rechtsordnung Rechnung tragen und der rechtstreuen Bevölkerung zeigen, daß angedrohte Strafen auch zur Anwendung gelangen, ist zwar

hier verfehlt (BGH JR 1982, 432); es ist aber auszuschließen, daß sie sich bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.

Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Jähnke