Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 28.02.1985 – 4 StR 58/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 58/85 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
1. Dieter wilhelm Wii zus HöWM, dort geboren am. EB 1962,
2. Kornelia Josefa H EB seborene RE aus HOME, geboren am EB. EB 1955 in ic,
3. Uwe Walter Eckhard L ED aus Ho, geboren am BB. EB 1953 in 2 1 GE ,
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf. Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 28. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. September 1984 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben mit der Sachbeschwerde Erfolg,
da die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist.
Die Angeklagten bestätigten dem wegen Einbruchsdiebstahls angeklagten Jonny CB ein Alibi und erklärten dabei, CB habe am Tattage keinen Bart getragen. Die Angaben über Gerstes Barttracht waren nach der Überzeugung der Jugendkammer falsch. Ihre Überzeugung davon leitet sie in erster Linie (UA 18)
daraus her, daß der Angeklagte L@ in einer polizeilichen
Vernehmung bekundet hat, an einem bestimmten Tag nach der Tat habe GEB seinen Bart "nicht mehr" getragen (UA 20). Der
an sich mögliche Schluß des Landgerichts, CE habe sein Aussehen erst nach der Tat verändert, beruht auf einer unvollständigen Würdigung der Aussage LEER. Dieser hatte hinzugefügt: "Wie lange sein Bart ab ist, kann ich nicht sagen"
(UA 8). Der Zusatz konnte, wenn er inhaltlich zutraf, die Bedeutung der davor gemachten Äußerung abschwächen. Damit
mußte sich die Jugendkammer deshalb auseinandersetzen.
Rechtsfehlerhaft ist auch die - wohl lediglich als Indiz verwendete - Erwägung, die Aussage des Angeklagten Le» (We?) sei jedenfalls insoweit falsch, als er bekundet habe, CE sei immer glatt rasiert gewesen (UA 21). Das Landgericht entnimmt diese Äußerung der Niederschrift über die Hauptverhandlung gegen GEM vor dem Schöffengericht.
Ob die Niederschrift insoweit richtig ist, stellt es aber nicht fest. Auf einen Beweisamtrag der Verteidigung Lee hatte es das Gegenteil als wahr unterstellt (UA 23).
Die Rechtsfehler betreffen alle Angeklagten und nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird die vorhandenen Beweistatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen
haben. Dabei wird auch dem im Urteil nicht erörterten Umstand
Beachtung zu schenken sein, daß der Geschäftsführer NED auf einem Lichtbild CE als den Täter des Einbruchsdiebstahls erkannt hatte. Der Senat weist ferner auf § 157 StGB
hin.
Hürxthal Knoblich Hürxthal für den in Urlaub ortsabwesenden
Richter Ruß
Goydke Jähnke