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BGH Beschluss vom 22.02.1985 – 2 StR 11/85

2. Strafsenat

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AR

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 11/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Necati Sdik Kap aus MDF. geboren am GE 19:2 in SB (Türkei), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. September 1984

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen verurteilt wird;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II, 2 bis 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, die die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nach sich

zieht.

1. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Wertung der unter II, 2 bis 5 der Urteilsgründe aufgeführten Taten als selbständige Handlungen nicht beachtet, daß der von ihr in diesen Fällen jeweils rechtsfehlerfrei festgestellte Gesamtvorsatz vor Beendigung des jeweils letzten Teilaktes einer Handlungsreihe auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten erweitert worden ist. Diese Betrugshandlungen stellen sich daher rechtlich als eine - fortgesetzte - Tat dar (BGHSt 23, 33).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte in diesen Fällen gegen den Vorwurf insgesamt fortgesetzter statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen

verhängten Einzelstrafen können bestehenbleiben. Denn der Senat schließt aus, daß deren Bemessung durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt worden sein könnte.

2. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer