Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 21.02.1985 – 2 StR 24/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 24/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Heinz-Günter GC Ep zus kei, geboren an EEE 1939 in DEE, zur Zeit

einstweilen untergebracht,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

-2- 50

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. großen Strafkammer

des Landgerichts Trier vom 30. August 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen,

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Den Urteilsgründen (s. UA S. 10, letzter Absatz und S. 11) ist nicht zu entnehmen,

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welche Einzelstrafen die Strafkammer für jede der beiden Taten zugemessen hat und von welcher Einsatzstrafe sie ausgegangen ist. Dieser Mangel konnte durch den Beschluß der Strafkammer vom 29. Oktober 1984 - i.V.m. dem weiteren Beschluß vom 13. November 1984 - nicht geheilt werden, weil hiermit nicht etwa ein offensichtliches Versehen behoben werden sollte, sondern weil - wie es auch in dem Beschluß wörtlich heißt - die Urteilsgründe ergänzt werden sollten.

Die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs muß auf die Anordnung nach

§ 63 StGB erstreckt werden, da der neue Tatrichter nach Aufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen auch über die Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu befinden haben wird, dessen positive Feststellung Voraussetzung dieser Anordnung ist."

Dem stimmt der Senat zu. Er bemerkt ergänzend, daß die bisherigen Erwägungen, mit denen das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt hat, ebenfalls rechtlichen Bedenken begegnen. Die Ursachen dafür, daß der Angeklagte das ihm Ende November 1983 verschriebene triebdämpfende Medikament nicht angewendet hat, sind nicht festgestellt (UA

Bl. 7: wegen "angeblichen" Geldmangels nicht gekauft;

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UA Bl. 11: nicht "gekauft bzw. eingenommen"). Sonstige Anhaltspunkte für die Zweifel an der künftigen Zuverlässigkeit des Angeklagten insoweit sind nicht mitgeteilt.

Müller Maier Theune

Niemöller RiBGH Gollwitzer ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

Müller