Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 19.02.1985 – 5 StR 780/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
iM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und einer Zuwiderhandlung gegen § 353 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. EM aus ip und Rechtsanwalt WB au: EEE
"als Verteidiger,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
2, Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. August 1983 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom
6. Juni 1983 von dem Vorwurf eines Verbrechens des Abschlus- ‚ses eines nicht genehmigten Vertrages über das Überlassen - von Kriegswaffen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7.KWKG) freigesprochen. Mit Urteil vom 3. August 1983 hat es ihn wegen fortgesetzter unrichtiger Angaben zur Erschleichung von Ausfuhrgenehmigungen nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG zu einer Geldbuße von 70.000,-- DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen das Urteil vom 6. Juni 1983, der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel gegen das Urteil vom 3. August 1983. Beide rügen die Verletzung sachli-
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chen Rechts.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfen, in der Zeit von September 1980 bis Januar 1981 mit dem spanischen Staatsangehörigen Alberto Lege ein über die Lieferung von 400 aus Südafrika stammenden Schußwaffen, Kaliber 9 mm Parabellum der Marke "Kommando" verhandelt und entsprechende Verträge über den Ankauf von der Lieferfirma Tatos in Simbabwe und den Verkauf an Lp-"eEEEEB ohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgeschlossen zu haben. Dabei soll vereinbart worden sein, daß die Lieferung der Waffen in Teilmengen über die Firma FB in Marseille/ Frankreich erfolgen sollte. Ein Teil dieser Waffen ist im Januar 1981 in Marseille von der französischen Polizei si-
chergestellt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es der Auffassung ist, daß die sichergestellten Schußwaffen keine Kriegswaffen sind. Es hat dazu festgestellt, daß es sich bei den Waffen um sogenannte Pistolenkarabiner handelt, mit denen gegenwärtig kein Dauerfeuer abgegeben werden kann, weil infolge einer besonderen Vorrichtung vor jedem einzelnen Schuß der Abzug betätigt werden muß, Diese halbautomatische Schußwaffe sei zwar mit verhältnismäßig geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln auf Dauerfeuer umzurüsten,. Denn sie sei als vollautomatische Waffe für die rhodesische . ‘ Armee konstruiert worden und habe deshalb einen Lauf und einen Verschluß, die für einen Umbau der Waffe auf Dauerfeuer geeignet seien. Obwohl es den Lauf und den Verschluß der Waffe selbst als wesentliche Bestandteile einer Maschinenpistole
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bezeichnet (UA S. 9), geht es gleichwohl davon aus, daß weder die Waffe selbst noch Lauf und Verschluß als wesentliche Bestandteile einer Waffe unter Teil B I Nr. 29 c und IV Nr. 4u und 45 der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) fallen. Es . beruft sich dabei darauf, daß die Schußwaffe in der festgestellten Form keine Maschinenpistole sei und daß wesentliche Bestandteile einer solchen Waffe nur unter den entsprechenden Begriff der Kriegswaffenliste einzuordnen seien, wenn sie von der Waffe dauerhaft getrennt wären (UA S. 9/10).
Diese Auffassung unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts brauchte lediglich ein in der Waffe eingebauter Sicherungshügel mit einer Feile abgeflacht zu werden, um die Abgabe von Dauerfeuer mit ihr zu ermöglichen und ihr die Funktion einer vollautomatischen Maschinenpistole zu geben, die unter Teil B I Nr. 29 c der Kriegswaffenliste fällt. Diese Umstellung konnte jeder vornehmen, der Kenntnis davon hatte, wie die Waffe innen aussieht und wie sie funktioniert (UA S, 8). Es bedurfte deshalb keiner aufwendigen "Umrüstung" dieser Waffe, die bereits alle wesentlichen Bestandteile besaß, welche ihr die Eigenschaft einer Kriegswaffe gaben. Eine solche Waffe verliert diese Eigenschaft nicht schon dadurch, daß bei ihr Vorrichtungen eingebaut sind, die zwar ihre volle Funktionstüchtigkeit zunächst behindern, aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann beseitigt werden können, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Jede andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle
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. unterwerfen will (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 4).
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung erneut zu der Überzeugung gelangen, daß die von dem Angeklagten an LB-MEEB verkauften Waffen keine Maschinenpistolen sind, wird er entsprechend der Revision der Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob diese Waffen die Voraussetzungen eines halbautomatischen Gewehrs (Teil BINr, 29 a der Kriegswaffenliste) erfüllen oder ob ihr Lauf und ihr Verschluß als wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen unter Teil B IV Nrn. 44 und 45 der Kriegswaffenliste fallen. Ferner wird er zu beachten haben, daß der Angeklagte mit dem Verhandeln und dem Abschluß des Vertrages über die Lieferung dieser Waffen auch gegen § 52 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verstoßen haben kann.
2. Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten ist dagegen unbegründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG. Der Angeklagte unterhielt als Geschäftsführer der Firma PB GmbH Geschäftsbeziehungen zu der Waffenhandelsfirma Vg>
in Kufstein/Österreich und zu zahlreichen anderen Waffenhandelsfirmen in Europa und aus der Republik Südafrika.
Im Jahre 1980 belieferte die Firma Poll in Zusammenarbeit mit der Firma VggB oder teilweise auch mit anderen europ&äischen Waffenhandelsunternehmen ihre südafrikanischen Kunden . mit Revolvern, Pistolen, Jagd- und Sportwaffen sowie mit Munition und Zubehörteilen. Weil dem Angeklagten bekannt war, daß in der Bundesrepublik Deutschland Ausfuhrgenehmigungen für Waffenlieferungen in die Republik Südafrika nicht erteilt werden, führte er die zu liefernden Gegenstände zu-
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nächst nach Österreich oder in die Heimatländer der anderen Waffenhandelsfirmen (Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Schweiz) aus, von wo sie an die Kunden in Südafrika weitergeliefert wurden. Für die Ausfuhr nach Österreich und in die anderen Länder beantragte er bei dem zuständigen Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach § 17 AWV Ausfuhrgenehmigungen. In diesen Anträgen gab er als Verbrauchsland "Österreich" oder die anderen europäischen Länder und als Empfänger (Endverbleib) die "Firma VB" bzw. die anderen Waffenhandelsfirmen aus den europäischen Ländern an, obwohl er wußte, daß die Waffen und ihr Zubehör an bestimmte Waffenhandelsfirmen in Südafrika geliefert werden sollten. Entsprechend seinen Anträgen erhielt er für seine Waffenlieferungen Ausfuhrgenehmigungen nach Österreich oder den anderen Ländern.
Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß die tatsächlichen Angaben des Angeklagten über das Verbrauchsland und den endgültigen Empfänger der von ihm zur Ausfuhr angemeldeten Waren in seinen Ausfuhranträgen unrichtig waren. Wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 5 AWV ergibt, ist Verbrauchsland das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Empfänger ist der gebietsfremde Abnehmer, bei dem die Waren gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Auf diese Begriffsbestimmungen ist der Angeklagte
in den von ihm ausgefüllten Antragsformularen ausdrücklich hingewiesen worden (UA S. 157). Da es sich bei den gelieferten Waren um Fertigerzeugnisse handelte, die nicht zum Verbrauch bestimmt waren und keiner Bearbeitung oder Verarbeitung bedurften, kam, wie das Landgericht zutreffend angenonmen hat, nur ihr Gebrauch als Waffe in Betracht. Darunter ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch zu verstehen, der sich nach der Eigenart der jeweiligen Ware richtet. Der Gebrauch zum Han-
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del fällt nicht darunter. Bei der Weiterveräußerung wird
die Ware nicht als solche gebraucht, sondern nur als Mittel zur Gewinnerzielung eingesetzt. Die Angaben, die in einen Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr einer in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) angeführten Waren zu machen sind (§ 17 Abs. 2 AWV) soll der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit geben, ihrer Prüfungspflicht aus § 5 AWV nachzukommen. Diese Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 1 AUG, der eine Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs nur aus ganz bestimmten Gründen zuläßt. Die Angaben gegenüber der Genehmigungsbehörde müssen deshalb der Wahrheit entsprechen und
die Umstände enthalten, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sind. Das waren hier, wie der Angeklagte wußte, der endgültige Verbleib der Waffen bei den entsprechenden Kunden in der Republik Südafrika und ihr dortiger bestimmungsgemäßer Gebrauch. Soweit die Rechtsbeschwerde insoweit ein vorsätzliches Verhalten des Angeklagten bestreitet, entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden
ist.
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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner aus dem Gesamtverhalten des im Waffenhandel langjährig erfahrenen Angeklagten gefolgert, daß dieser die falschen Angaben in der Absicht gemacht hat, die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu erlangen. Er ging davon aus, daß ihm die Genehmigungen versagt worden wären, wenn er das wahre Verbrauchsland und den richtigen Empfänger der Waffen angegeben hätte
(UA S. 159). Er hat deshalb den Tatbestand des § 33 Abs, 4 Nr. 1 AWG erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob ihm die Genehmigung bei zutreffenden Angaben erteilt worden wäre. Denn die Erteilung ist nur das angestrebte Ziel der unrichtigen Angaben und ist nicht Bestandteil der Zuwiderhandlung. Es ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte
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entgegen den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 158) einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, wie die Rechtsbeschwerde ohne nähere Begründung behauptet. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt hat, lassen sich den Feststellungen nicht
entnehmen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts,
Herrmann Schuster : Fuhrmann Horstkotte Rebitzki