Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 29.01.1985 – 1 StR 799/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ÄZ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 799/84 URTEIL
in der Strafsachs
gegen
Wolfgeng TEE aus DB, or: geboren an ARE :55.,
wegen Totschlags
AS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
els Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. 8 :.: zen
als Verteidiger,
Justizangestelltcgg>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AZ
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. August 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfah-
ren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Bamberg hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Totschlags ist rechtlich bedenkenfrei; die Revision erhebt insoweit 2uch keine besonderen Einwendungen.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
-_h_
1. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden (erste Alternative des § 213 StGB), ist nicht zu beanstanden. Die tatauslösende Äußerung des Tatopfers Hg "Was willst denn Du mit Deiner Nutte (oder Hure), die Du geheiratet hast!" ist unter Berücksichtigung des Lebenskreises der Beteiligten und der gegebenen Situation objektiv als erhebliche Kränkung zu werten. Zu dieser Äußerung hat der Angeklagte keinen Anlaß gegeben. Eine Gesamtbetrachtung des beiderseitigen Verhaltens während
des "einige Minuten" dauernden Streits ergibt, da2 ihn an der Herbeiführung der Tatsituaticon keine Mitschuld trifft. Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt (UA S. 34/35). Die Feststellungen tragen die abschließende Bewertung, daß der Getötete "stets der treibende und aggressive Teil" gewesen ist, der die Auseinandersetzung "fortwährend eskalierte", während sich der Angeklagte (bis zur tatauslösenden Provokation) auf angemessene Abwehr beschränkte (UA S. 14,34 ff, 40/41). Die Bezeichnung "Asozialer" ist nach den Feststellungen nur "sinngemäß" gefallen (UA S. 10); von den Zeugen wird die Wendung in wesentlich abgeschwächter Form wiedergegeben (UA S. 14 ff). Insgesamt kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Reaktionen des Angeklagten auf der Grundlage einer Gemütsverfassung erfolgten, die durch eine starke alkoholische Beeinflussung geprägt war.
2% Soweit in den Urteilsgriinden eine mögliche Einschränkung der EinsichtsTähigkeit des Angeklagten erwähnt wird, ist dies unschädlich. Das Landgericht ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt, von einer alkoholbedingten erhehlichen Beeinträchtigung nur des Hemmungsvermögens, nicht aber von der Möglichkeit eines Verbotsirr-
tums ausgegangen (vgl. UA S. 12, 26/27, 31, 36/27).
3. Schließlich greifen auch die Angriffe der Revision gegen die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht durch. Die Strafkammer hat sich bei der gebotenen Gesamtbewertung von Tat und Täter von einer Reihe von Umständen bestimmen lassen, die ohne Rechtsfehler sämtlich zu Gunsten des Angeklagten in die Waagschale gelegt werden durften. Das Ergebnis dieser Gesamtbewertung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil es noch innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraumes liegt. Wie dass Landgericht zutreffend dargelegt hat, gebietet auch
der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsord-
nung (§ 56 Abs. 3 StGB) hier keine andere Entscheidung.
Herdegen Maul Schikora
Foth Granderath