Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 22.01.1985 – 5 StR 786/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. Andreas N GER aus Touw dort geboren an EEE :9657,
zur Zeit in Haft,
2. Lers WO aus Ho, dort geboren am GERN '>°7.
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
-2- ;
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Em aus GEB
als Verteidiger des Angeklagten Nb,
Rechtsanwalt En au: ER als Verteidiger des Angeklagten WW,
Justizangestellte HB als. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten N.
"und WB wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 10. Mai 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch wegen Mordes und
b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden
hat, zurückverwiesen.,
- Von Rechts wegen -
BL
Gründe§
Die Jugendkammer hat die Angeklagten des Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, schuldig’ befunden. Sie hat gegen den Angeklagten NEED eine Jugendstrafe von acht Jahren drei Monaten und gegen den Angeklagten WEBER unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung eine Jugendstrafe von neun Jahren verhängt. Die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügenden Revisionen dieser ‚Angeklagten führen zur Teilaufhebung der Schuldsprüche und. zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie un-
begründet,
I. Zutreffend beanstariden beide Beschwerdeführer, daß ihren gesetzlichen Vertretern entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Absätze 2 und 3 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden ist. Allerdings kann sich das auf die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung und Raubes nicht ausgewirkt haben. Die Beschwerdeführer haben diese Taten entsprechend den Feststellungen eingeräumt (UA S. 17, 19, 33, 34). Dagegen kann die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Mordes auf dem Verfahrensfehler beruhen. Beide haben zwar auch hier den äußeren Sachverhalt zugegeben. Sie haben aber ebenso wie der frühere Mitangeklagte Sg erklärt, sie hätten den Tod . des Opfers nicht gewollt und mit ihm auch nicht gerechnet (UA S. 37).. Daß sich ihre gesetzlichen Vertreter hierzu schon bei deren: Anhörung vor Abschluß der Beweisaufnahme geäußert haben, ist den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Daß sie sich nicht selbst zum letzten Wort gemeldet haben, schließt nicht sicher: aus, daß sie noch Ausführungen zur subjektiven
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Tatseite hätten machen und dadurch das Urteil zugunsten der Beschwerdeführer hätten beeinflussen können.
Die Schuldsprüche wegen Mordes und die Strafaussprüche gegen die Beschwerdeführer können daher keinen Bestand haben.
II. Die von den Beschwerdeführern weiter erhobenen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen,.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel