Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 15.01.1985 – 5 StR 759/84

5. Strafsenat

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5 StR _759/84 3

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

Frank WE -

ohne festen Wohnsitz,

: geboren am EEE 1960 in "ii Kreis NEED.

wegen Mordes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: DEE

als Verteidiger,

Justizangestellte ER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

NY

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 17. August 1984 aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über

die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Schwurgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten zu Unrecht eingestellt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. November 1984 zutreffend

ausgeführt:

"In Übereinstimmung mit der auch in der Revision des Angeklagten vorgetragenen Ansicht ist für eine Verfahrenseinstellung deshalb, weil die Zeugen für eine unmittelbare Vernehmung durch das erkennende Gericht nicht zur Verfügung stehen, kein Raum. Das Gesetz sieht für diesen Fall die Verlesung von Zeugenaussagen nach § 251 Abs. 1 und 2 StPO vor. Das ist nicht von Art und Schwere des Tatvorwurfs abhängig, auch nicht auf Art und Zahl der Zeugen beschränkt. Ob nur so erhobene Beweise zur Überzeugungsbildung genügen, ist Sache der

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tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das ist auch der Platz, wo etwa verbleibenden Zweifeln gegebenenfalls durch eine Sachentscheidung Rechnung getragen werden kann und muß. Für eine - vom Angeklagten erstrebte - Urteilsänderung gemäß § 354 Abs. 1 StPO ist ebenfalls kein Raum ...

Es bedarf jedenfalls zunächst der Feststellung des

Inhalts der Zeugenaussagen und alsdann der Mitteilung

der Gründe, weshalb ihnen - auch in ihren gegebenenfalls übereinstimmenden und sich geganseitig stützenden Teilen - etwa nicht gefolgt werden könne. Die Andeutung bloß hypothetischer Zweifel (UA S. 5/6), ohne den Inhalt

der Aussagen überhaupt festzustellen und sich mit

ihnen inhaltlich auseinanderzusetzen, genügt nicht.

Daß eine erneute Hauptverhandlung zu Feststellungen im Sinne der Anklage führt, ist auch nicht etwa von vornherein auszuschließen. An eine unmittelbare Vernehmung gerade des Hauptbelastungszeugen, des im wesentlichen geständigen Mittäters ICE, war - wie aus dem Rechtshilfeersuchen (Bd. II Bl. 316 ff. d. A.) folgt - von vornherein nicht gedacht; eine erbetene richterliche Vernehmung liegt mit dem Inhaltsprotokoll des Bezirksgerichts Magdeburg über die gegen den Zeugen JB geführte Hauptverhandlung vor."

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Soweit der Verteidiger in der Revisionsverhandlung bei seinem Antrag auf Freisprechung geblieben ist, haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki