Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.12.1984 – 2 StR 627/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FAR
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 627/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Detiet Sm zus VERMEEE, dort geboren am EB 1950,
wegen Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 1984
1. im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe, sowie
2. im Ausspruch über die zweite verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
II.
III.
In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
AH
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch ein früheres Urteil gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen Diebstahls in zwei Fällen (darunter der Fall II 2: Tatzeit April 1983) und wegen versuchten Diebstahls (Fall II 3) sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Im übrigen ist das Vorbringen des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auf S. 22 UA heißt es u.a.:
"Für den schweren Diebstahl im April 1983 erscheint eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen, wobei der Strafrahmen auch nach Versuchsgrundsätzen (§§ 8 22, 23 Abs. 1 StGB) gemildert worden ist."
Diese Ausführungen sollen, wie sich aus dem sonstigen Inhalt des Urteils ergibt, die Fälle II 2 und II 3 betreffen. Infolge eines offensichtlichen Versehens bei der Urteilsabfassung ist die Begründung
insoweit lückenhaft und ermöglicht dadurch keine revisionsrechtliche Prüfung. Der Strafausspruch muß deshalb in dem bezeichneten Umfang aufgehoben
werden.
Mösl Meyer Maier Theune Gollwitzer