Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 19.12.1984 – 2 StR 538/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 538/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Klaus Rainer D En aus Ki, (ort geboren am 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilge-
nommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mus in der Verhandlung, Staatsanwältin ge» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. NEEEEES aus Ku als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte iu
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AFF
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. März 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Totschlags wiederum eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO und erhebt die Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen und damit bindend sind, hinreichend berücksichtigt und sich mit ihnen auch nicht in Widerspruch gesetzt; es hat sich ferner an die Rechtsauffassung des Senats in dem aufhebenden Revisionsurtei] gehalten.
Das Landgericht hatte in seiner ersten Entscheidung zum Tatmotiv des Angeklagten festgestellt:
-h-
"Es ist aber ohne weiteres möglich, daß er auf Grund seiner Enttäuschung über Frau Weiiiiiimmms daß sie ihn nämlich in einer Notsituation in Stich ließ, stark erregt, bestürzt und zornig war und dann noch durch das angedrohte Schreien in eine gewisse Panik geriet, nun die Nerven verlor und sich deshalb zur Tat entschloß."
Der Senat hatte den Strafausspruch des ersten Urteils aufgehoben, weil dem Angeklagten die mangelnde Anspannung seiner Geistes- und Charakterkräfte vor dem Streit strafschärfend angelastet worden war; er hat dazu im ersten Revisionsurteil ausgeführt:
"Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten und seine objektiv nicht berechtigte Erwartung, Frau VOR werde ihm helfen, haben zwar die Tat mitverursacht. Der Angeklagte hatte diese Ursachen zu einer Zeit gesetzt, in der seine Schuldfähigkeit noch nicht erheblich vermindert war. Diese Umstände können ihm aber ... nicht straferschwerend angelastet werden. Sie lassen auch nicht den Schluß zu, daß die Affekttat Ausdruck einer straferhöhend zu berücksichtigenden besonders rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten war."
Das angefochtene Urteil führt in diesem Zusammenhang nunmehr aus:
"Der Streit des Angeklagten mit Frau VB und die darauf aufbauende Erregung, die bis zu der Tötungshandlung hin eskalierte, enthält mit Ausnahme des bereits in Ansatz gebrachten § 21 StGB keine darüber hinausgehenden schuldmindernden Aspekte. Denn wie bereits ausgeführt beruht der Streit auf allein von dem Angeklagten zu vertretenden Umständen., !"
Damit ist auf die vorangehende Darlegung Bezug genommen, wonach die Ursachen "für seine (des Angeklagten) sich steigernde Erregung - mit Ausnahme seiner neurotischen Persönlichkeit - allein in seiner Sphäre zu suchen" seien.
Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit dem Hinweis, daß die Ursachen für die sich steigernde Erregung des Angeklagten in dessen "Sphäre" zu suchen seien, will der Tatrichter ersichtlich nichts anderes sagen, als daß das Tatopfer dem Angeklagten keinerlei begründeten Anlaß für die sich bis zum Tötungsvorsatz steigernde Erregung gegeben hatte. Dies ist nicht zu beanstanden, weil das Tatopfer, Frau WE» , erst dann zu schreien drohte, als der Angeklagte sie an Hals faßte, um seiner Bitte, ihm sofort einen namhaften Geldbetrag zu geben, Nachdruck zu verleihen. Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen durch die Androhung der Frau, zu schreien, in "eine gewisse Panik" geriet, durfte der Tatrichter ohne Rechtsfehler annehmen, daß dieser Tatsache durch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hinreichend Rechnung getragen sei, ohne daß eine weitere schuldmindernde Wirkung innerhalb des nach § 49 StGB geminderten Strafrahmens in Betracht gezogen werden müsse.
Das angefochtene Urteil bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht es unterlassen hätte, innerhalb des geminderten Strafrahmens eine Gesamtwürdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Nach der Festsetzung des Strafrahnmens befaßt sich das Urteil eingehend mit den für und gegen den Angeklagten spre-
chenden Umständen (UA S. 21 bis 23) und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte die Tat an einer Frau begangen hat, "die ihm rund 15 Jahre lang geholfen und ihn betreut hat, die ihm soweit vertraut hat, daß sie ihn auch zur Nachtzeit in ihre Wohnung ließ, und die auf Grund ihres Alters und ihres körperlichen Zustands zu ernsthafter Gegenwehr nicht in der Lage war" (UA S. 23), so daß auch unter Berücksichtigung seines neurotischen Persönlichkeitsbildes und seiner sich während des Streits steigernden Erregung eine rücksichtslose und rohe Gesinnung in der Tat zutage getreten sei. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und genügen den Anforderungen, die an die Begründungspflicht des Tatrichters bei einer nahe der Obergrenze des Strafrahmens liegenden Strafe zu stellen sind.
ME
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen 1äßt, ist die Revision des Ange-
klagten zu verwerfen.
Mösl Meyer Richter am Bundesgerichtshof B. Maier ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht
unterschreiben
Mösl Theune Gollwitzer