Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 19.12.1984 – 2 StR 448/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern
HS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 4ua/8h URTEIL
in der Strafsache
gegen
Mohammad L EB aus Damm. zeboren am GE 1917 ir SEE (Pakistan), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof a» in der Verhandlung,
Staatsanwältin PR pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus Ka als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und zusätzlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und den Angeklagten in übrigen freigesprochen.
Mit seiner auf die Sachbeschwerde und Verfahrensrügen gestützten Revision greift der Angeklagte seine Verurteilung an.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Die auf eine angebliche Verletzung von 8 244
Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge enthält in Wahrheit lediglich unbegründete Angriffe gegen die tat-
richterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich vermerkt, daß die als wahr unterstellte Tatsache gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Zurwehme spricht, daß seine Angaben aber deswegen dennoch als glaubhaft angesehen werden können, weil sie durch die Aussage des Polizeibeamten Be zleichsam bestätigt werden. Damit setzt sich das Landgericht zu der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Auch sonst sind das Verfahren und die Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grunä der Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Einer Erörterung bedarf insoweit lediglich die im Terninsamtrag des Generalbundesanwalts aufgeworfene Frage, in welchen Verhältnis die dem Angeklagten angelasteten Taten zueinander stehen.
a) Die Bewertung der unter II 1 und II 2 der Urteilsgründe aufgeführten Handlungen als zwei selbständige Taten, nämlich einmal als unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und zum anderen als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben, weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Hier könnte lediglich fraglich sein, ob die unerlaubte Einfuhr nicht als selbständige Tat zu bewerten gewesen wäre. Das Landgericht hat sich insoweit für die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit entschieden.
b) Die gemäß II 3 der Urteilsgründe festgestellten Handlungen wurden ohne Rechtsfehler als selbständige Tat angesehen. Sie fallen zwar in eine Zeit, in der das unter II 2 der Urteilsgründe bewertete, bereits früher begonnene fortgesetzte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht beendet war. Der Versuch des Angeklagten, sich nunmehr 500 g Heroin zu besorgen und weiterzuverkaufen, unterscheidet sich jedoch wesentlich von seinen früher begonnenen Handlungen, mit denen er aus seinem Vorrat von höchstens 50 g nur kleinere Portionen von regelmäßig einem Gramm Heroin an Süchtige verkaufte. Der Entschluß zu dem neuen, relativ großen Handel kann deshalb nicht lediglich als eine Erweiterung des ursprünglichen nur kleinere Geschäfte umfassenden Gesamtvorsatzes angesehen werden.
Der ständige Besitz von Betäubungsmitteln allein verbindet mehrfaches Handeltreiben nicht zu einer Tat
IS
im Rechtssinne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1983 - 1 StR 390/83 - und 19. August 1982 - 1 StR 749/81).
Mösl Meyer Maier
Theune Gollwitzer