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BGH Beschluss vom 27.07.1984 – 2 StR 418/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 448/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Stahlbauschlosser Siegfried N GEB zus

RD, zevoren on u 1357 in 7 GEHE ;

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

I

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. März 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Vorwurf hat es ihn freigesprochen. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

- 3.

Nach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte durch den Kontakt mit seinem tief in Drogengeschäfte verstrickten Schulfreund ID. dazu in einer durch private Probleme hervorgerufenen niedergeschlagenen Verfassung, (erneut) zum Haschischkonsum. Ja» bot ihm an, in die Niederlande mitzufahren, die dortige Szene kennenzulernen und günstig Haschisch einzukaufen. Der Angeklagte faßte den Entschluß, seinen Bedarf entweder bei JB zu decken oder diesen auf seinen Fahrten in die Niederlande zu begleiten und das Rauschgift direkt von dort zu beziehen. In Ausführung dieses Entschlusses fuhr er im Januar, Februar und Mai 1982 je einmal mit J@p in die Niederlande. Daß er bei der ersten Fahrt selbst Haschisch erworben hätte, konnte "nicht festgestellt werden", Anschließend kaufte er von IB fünf- vis sechsmal Je 5 g Haschisch. Bei der zweiten und dritten Mitfahrt kaufte er in den Niederlanden 150 g und 100 g Haschisch und führte es ein. Das erworbene Haschisch, das von mittlerer Qualität war, verbrauchte er selbst, abgesehen von einem Rest aus der dritten Fahrt, den er wegwarf. Kurze Zeit nach der dritten Fahrt beendete der Angeklagte den Rauschgiftkonsum sowie den zuletzt übermäßigen Alkoholgenuß und löste sich auch räumlich aus seiner damaligen Umgebung.

Die Strafkamnmer hat dem Angeklagten zahlreiche mildernde Umstände zugute gehalten. Als einzigen Strafschärfungsgrund hat das Gericht dem Angeklagten angelastet, er habe "erhebliche kriminelle Intensität an den Tag gelegt". Diese hat es darin gesehen, daß der Angeklagte "wohlüberlegt vorgegangen" sei, nämlich die erste Fahrt nur zum Kennenlernen und

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zur Erprobung der Erwerbs- und Einfuhrmöglichkeiten unternommen habe.

Die dem Angeklagten nachteilige Erwägung ist jedoch rechtsfehlerhaft. Zum einen wäre ein solches Verhalten nicht Ausdruck einer die Strafschärfung rechtfertigenden besonderen kriminellen Energie, sondern lediglich ein Normalfalı verglichen mit denkbaren milder zu bewertenden Spontanhandlungen. Im übrigen wird selbst diese Annahme nicht von den Feststellungen getragen. Denn die Strafkammer hatte zum Verhalten des Angeklagten bei dessen erster Mitfahrt nichts feststellen können (UA Bl. 3, 10); dann durfte aber ein ungeklärt gebliebener Umstand nicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend gewertet werden.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Mösl Müller Maier

RiBGH Theune und Gollwitzer sind in Urlaub ortsabwesend

Mösl

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