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BGH Beschluss vom 13.12.1984 – 1 StR 764/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 764/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Peter N EEE aus WEEEEEE/OPf., dort geboren am. END 1955,

wegen Betrugs u.a.

AZ

N 3

u

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten N wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 27. September 1984, soweit es ihn und den Mitangeklagten PB betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

71. im Fall II B 4 der Urteilsgriünde

2. im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück - verwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Ill. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die bisherigen Feststellungen zu dem Fall IIB4 lassen eine Verurteilung wegen (vollendeten) Betrugs nicht zweifelsfrei zu. Dem Angeklagten NW, Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft, kam es darauf an,

"möglichst viele und hohe Versicherungsamträge herein(zu)bringen...., um das Stornoreservekonto abzuräumen" (UA S. 12). Deshalb reichte er im Zusammenwirken mit dem (nicht revidierenden) Mitangeklagten Pe der Versicherung drei Lebensversicherungsamträge mit je etwa DM 115.000,-- Versicherungssumme ein, von denen er - mit bedingtem Vorsatz - annahm, die Antragsteller würden sofort wieder kündigen, weil

sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die Prämien nicht würden bezahlen können. Tatsächlich kiündigten alle drei Antragsteller noch innerhalb der sechswöchigen Annahmefrist. "Die dafür bereits gebuchte Provision .... wurde von der ARAG sofort storniert" (UA S. 13). Weil

die Provision dem Konto des Beschwerdeführers schon gutgeschrieben worden war, erachtete die Strafkammer

den Vermögensschaden der Versicherung für eingetreten

und nahm vollendeten Betrug an; die Stornierung bewertete sie als Wiedergutmachung.

Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Stornierung auf dem Provisionskonto des Angeklagten oder auf seinem Stornoreservekonto erfolgte, ob - falls ersteres der Fall war - der Angeklagte iber dieses Konto frei verfügen konnte oder in seiner Verfügung beschränkt war, ob ferner (damit zusammenhängend) die auf Grund der fraglichen drei Verträge gutgeschriebene Provision bis zum Storno auf dem Konto verblieben oder vom Angeklagten schon abverfügt worden war. Vom Stornoreservekonto wird im Urteil nur mitgeteilt, es sei

"erheblich geringer (gewesen), als es hätte sein müssen" (UA S. 26). Wie sein Stand tatsächlich war, bleibt unerwähnt.

Nur auf Grund der vermißten Feststellungen läßt sich beurteilen, ob in diesem besonderen Fall die bloße Gutschrift schon zu einem Vermögensschaden der Versicherung führte und ob der Angeklagte dies wußte und wollte.

Deshalb kann die Verurteilung im Fall II B 4 nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO führt das auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ii 1

Die Fälle II B 1 und 2 werden im Schuldspruch von der Aufhebung nicht berührt, doch ist nicht auszuschließen, daß dies im Strafausspruch der Fall ist.

Der Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß der bei dem Angeklagten Ne 215 Straferschwerungsgrund gewertete Umstand, es sei "durch diese Straftaten der Zweig des Versicherungswesens in Verruf geraten ...., weil durch die Straftaten in den Fällen IIB% und 2 der normale Versicherungsnehmer das Vertrauen in Versicherungsagenten nicht nur verliert, sondern sich

selbst hinters Licht geführt fühlt" (UA S. 25), kaum imstande ist, die strafrechtliche Schuld des Angeklagten näher zu beschreiben und zu bewerten.

Maul Ulsaner Schikora Foth Granderath |