Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 12.12.1984 – 2 StR 775/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ME
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 775/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bademeister und Krankenmasseur Norbert Ber aus BEPHEEEEEEB, dort geboren am EB 19559,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
AR
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. August 1984, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen, '
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch, das Strafmaß und der Ausspruch über die erwähnten Maßnahmen in
Rede stehen (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen richtet, daß ihm keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Urteilsgründe nicht erkennbar machen, weshalb das Gericht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, keine Folge gegeben hat (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).
Daß die Versagung der Strafaussetzung auf diesem Verfahrensfehler beruht, läßt sich im vorliegenden Fall - mag er auch wenig Anhaltspunkte für eine dem Angeklagten insoweit günstigere Entscheidung bieten - nicht mit letzter Sicherheit ausschließen.
Die Sache ist an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen, wiewohl sich die neue Verhandlung nur noch gegen den bereits zur Tatzeit erwachsenen Be-
AD
schwerdeführer richtet (BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4L StR 81/82).
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller