Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 12.12.1984 – 2 StR 724/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AP?
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 724/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Silvio Sn aus ME, geboren am EEE 1965 in CB (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
nn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat, ohne daß es auf die Verfahrensrügen ankommen könnte, mit der Sachbeschwerde Erfolg. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welchen Wirkstoffgehalt (THC-Anteil) die 1.000 g Haschisch besaßen, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat. Damit bleibt nicht nur offen, ob - wie das Landgericht annimmt - die Grenze zur nicht geringen Menge (bei Cannabisprodukten 7,5 g THC: BGH Strafverteidiger 1984, 466 mit Anmerkung Endriß), hier überschritten ist (vgl. die Fall-
übersicht bei Schmidt MDR 1984, 969, 971 Fußn. 26); vielmehr fehlt es insoweit bereits an der notwendigen Grundlage für die Bestimmung des Schuldumfangs, ohne dessen Festlegung der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Tatrichter wird dabei zu beachten haben, daß bei der Einbeziehung früherer Urteile nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (nier in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG) auch der Sachverhalt der ihnen zugrunde liegenden Taten dargestellt werden muß; dies ist notwendig, weil bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile die Gesamtheit der Straftaten einheitlich zu bewerten ist und diese Bewertung nur überprüft werden kann, wenn ihr Gegenstand mitgeteilt wird (BGH Strafverteidiger 1982, 338, 474).
Mösl Müller Meyer Theune Niemöller