Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 11.12.1984 – 1 StR 685/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Wilhelm AB aus be, dort geboren am WW. EEE 1949,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm ABB wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 28. Mai 1984 mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten - auch die Mitangeklagte Katharina Ag betreffenden - Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten, an das Schöffengericht beim Amtsgericht Kempten zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten Wilhelm ABB und Katharina A@EEB in der ersten Hauptverhandlung Jeweils wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen. Das Urteil vom 16.5.1983 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten Wilhelm AU durch Beschluß vom 25.10.1983 auch zugunsten der Mitangeklagten im Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. In der zweiten Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Angeklagten Wilhelm Ag und Katharina Ag der versuchten schweren Brandstiftung schuldig erkannt, gegen sie deswegen und aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs jeweils Einzelstrafen verhängt und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten (Wilhelm Ag) sowie zu zehn Monaten

bei Strafaussetzung zur Bewährung (Katharina Ag) verurteilt, Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten

Wilhlem Ag hat - gemäß § 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten - Erfolg.

Bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs hat die Strafkammer beiden Angeklagten die Höhe der unberechtigt aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung angestrebten Leistung "von ca. 450,-- bis 500,-- DM pro Tag als Ersatz des entgangenen Betriebsgewinns und der fortlaufenden Betriebskosten während der Unterbrechungszeit" angelastet (UA S. 20). Abgesehen davon, daß Feststellungen zur Dauer der vorgestellten Unterbrechungszeit fehlen, steht dieser Straferschwerungsgrund im Widerspruch zum sonstigen Urteilsinhalt: Eine Entschädigungsleistung von 450,-- bis 500,-- DM je Tag käme bei einem monatlichen Gesamtumsatz von 55.000,-- bis 60.000,-- DM in Betracht (UA S. 7, 8); demgegenüber haben die Angeklagten "zur Berechnung der Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung" ihre Umsatzzahlen wahrheitsgemäß mit nur 14.000,-- bzw. 15.000,-- DM angegeben (UA S. 11, 12), so daß von vornherein nur eine erheblich geringere als die von der Strafkammer zugrunde gelegte Entschädigung erwartet werden konnte.

Ferner hat die Strafkammer zum Nachteil der beiden Angeklagten besonderes Gewicht darauf gelegt, daß der versuchte Betrug "durch Brandstiftung" begangen worden sei (UA S. 21). Es ist indes nicht festgestellt, daß die Brandstiftung als Mittel zur Erlangung der Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung geplant war; vielmehr stellt das Landgericht insoweit nur eine "eventuell vorhanden gewesene Absicht" fest (UA S. 18). Der Brand wurde

von den Angeklagten gelegt,"um vorzeitig aus dem Pachtvertrag rauszukommen" (UA S. 12). Es ist weder Brandstif-

tung zum Zwecke des Betrugs noch versuchter Betrug "durch Brandstiftung" festgestellt.

Die fehlerhafte Erwägung "versuchter Betrug durch Brandstiftung" ist auch im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafe für die versuchte schwere Brandstiftung bedeutsam. Deshalb konnte auch die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe nicht bestehenbleiben.

Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen beide Angeklagte, nicht nur den Revisionsführer. Gemäß § 357 StPO

mußte deshalb der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Herdegen Kuhn Ulsamer Schikora Foth

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