Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 06.12.1984 – 1 StR 730/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Aurelio CUrnando
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
(Sch), dort zevoren am EB. WB 340, zur Zeit
in Haft,
wegen Betrugs u.a.
—_
f}
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karisruhe vom 30. Juli 1984 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehlier ergeben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da das Landgericht im Fall II 2 jedoch nur den ersten der beiden angeklagten Teilakte des fortgesetzten Betrugs zum Gegenstand der Verurteilung
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gemacht, hinsichtlich des zweiten dagegen einen - weiteren - Vermögensschaden verneint nat (UA S. 29), hätte es wegen dieses zweiten Teilakts freisprechen müssen (vgl. Hürxthal in KK StPO
§ 260 Rdn. 22 m.w.N.). Der Senat kann den unterbliebenen Teilfreispruch nachholen.
Herdegen Maul Foth
Granderath Schimansky