Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 22.11.1984 – 1 StR 517/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 517/84 BESCHLUSS
in der Straflsache
gegen
den Steinbrucharbeiter Norbert Otto 5 (EEE aus Po Pap, zeuoren arı WB. EB 1953 ir Ey
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.r.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h>t auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörunr des Beschwerdeführers am 22. November 1984 gemäß 5 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. Mai 1984
1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
a) des unerlaubten äürwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit
unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit unerlaubtem Führen einer solchen Schußwaffe sowie
b) der Körperverletzung schuldig ist;
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der liebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
N
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen verbotenen Waffenerwerbs, verbotener Warfenführung und wegen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheits-
. strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Straf-
Dee Baus
ausspruchs, Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß ein Revolver in der Ausführung "double action" eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. INr. 3 a WaffG ist (BGH NJW 1984, 1693). Der Angeklagte hat auch alle die Umstände gekannt, die seine Waffe zu einer halbautomatischen Selbstladewaffe im Sinne dieser Vorschrift machen. Das genügt für ein vorsätzliches Handeln. Jedoch kann der Auffassung der Strafkammer nicht gefolgt werden, daß der unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die fragliche Waffe einerseits sowie das unerlaubte Führen der Waffe andererseits zwei selbständige Straftaten darstellen.
Be
Das Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung (§ 4 Abs. 4 WaffG) und steht daher mit der Dauerstraftat des Besitzes in Tateinheit (BGHSt 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH NStZ 1984, 171/172). Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend abgeändert werden. 3% 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten beiden kinzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Daneben muß auch die für das Vergehen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe aufgehoben werden, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß diese ohne die übrigen Einzelstrafen milder ausgefallen wäre. Der Schuldspruch wegen Körperverletzung ist dagegen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten."
Dem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend: Aus den Strafzumessungsgründen muß hervorgehen, ob das Tatgericht den Strafrahmen gemäß § 21 in
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Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder die Verminderung der Schulqafähigkeit lediglich innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigi hat. Das angefochtene Urteil (UA 5. 8 bis 12) stellt dies nicht klar.
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath