Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.11.1984 – 5 StR 725/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 725/84 WIZE 49
(alt: 5 StR 719/83)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Händler Detlef C euuuiiiEEEEn aus Ho, dort geboren am @&. MB 1946, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1984 einstimmig beschlossen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 29. Juni 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Urteilsfeststellungen ergeben im Zusammenhang, daß der Angeklagte den Rolf SB durch Messerstiche verletzen wollte und nur bei dem einen Schnitt in die linke Halsseite mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der Totschlagsversuch war daher mit der Ausführung dieses Schnittes beendet.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 1984 ist berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel