Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.01.1984 – 5 StR 719/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 719/83
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Händler Detlef Ca EEE aus Hamm, dort geboren an®. EB 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 6. Mai 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die
Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, daß die von dem Oberarzt Dr. FD am 4. Juni 1981 ausgestellte Bescheinigung über die Verletzungen des Rolf SB in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dies war unzulässig. Die Bescheinigung ist kein Zeugnis oder Gutachten einer öffentlichen Behörde, weil Dr. FED, wie die Stellungnahme des Chefarztes des Krankenhauses NeB vom 14. November 1983 ergibt, nicht befugt war, eine solche Erklärung für das Krankenhaus abzugeben. Als ärztliches Attest war sie nicht verlesbar, weil dem Angeklagten nicht nur leichte Körperverletzungen, sondern ein versuchter Totschlag an Rolf SCENE vorgeworfen wurde und es daher auf die Beantwortung der Frage ankam, welche Schlüsse aus den eingetretenen Verletzungen gezogen werden sollten (BGHSt 4, 155, 156).
Auf dem Fehler kann das Urteil in beiden Fällen beruhen.
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Die Bescheinigung wird allerdings in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Diese bezeichnen jedoch die Halswunde des Rolf SB als eine an der linken Halsseite quer verlaufende 15 cm lange Schnittverletzung, die zum Teil bis
in die Muskulatur reichte (UA S. 17). Die Feststellung kann sich auf die verlesene Bescheinigung stützen, weil diese - fast wörtlich übereinstimmend - derartige Angaben enthält. Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz im Fall SB vor allem aus der Art der Halsverletzung gefolgert (UA S. 23). Im Fall I hat es aus der Art und Intensität der Schläge auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen (UA S, 20/21). Da der Angeklagte in beiden Fällen ein ähnliches Motiv hatte, - er wollte seine Stärke vor anderen Mitgliedern seiner "Bande" beweisen -, ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Feststellung des Tötungsvorsatzes im Fall SB die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes im Fall Laszus mit beeinflußt hat.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel