Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.11.1984 – 5 StR 682/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 682/84 Zurück a5
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Bernfried H EEE aus CoD - Wei,
geboren am &. ED 1961 in Ken-Schiiii, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: Wo, SED u.a. -
wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.
as2 Ma A283
AER
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1984 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
9. März 1984 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verwerfung der Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1984 eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung ist. Eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts läßt sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen (BGHSt 17, 94).
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel