Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 08.11.1984 – 1 StR 719/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 719/84. BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Giuseppe P EB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am
@. EEE 1965 in Sp (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1984 gemäß § 3L9 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
30. Mai 1984 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte am 4. Juni 1984 zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision ein.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte auf die Einlegung wirksam verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 1984 ausweist (Bl. 70 d. A.), erklärte nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung der Angeklagte "nach Rücksprache mit seinen Verteidiger", er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dem Angeklagten wurde "der gesamte Gang der Hauptverhandlung" von einer Dolmetscherin übersetzt.
Gegen die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts, an den der Angeklagte gebunden bleibt, bestehen keine Bedenken (vgl. BGH NStZ 1983, 280/281 m. w. Nachw.).
Herdegen Kuhn Maul Schikora Granderath